22. Juni 2026
Steuerfreie Mitarbeiterprämien 2026
Der von der Bundesregierung am 19.05.2026 veröffentlichte Entwurf für ein Budgetmaßnahmengesetz 2026 sieht die Möglichkeit vor, im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 steuerfreie Mitarbeiterprämien von bis zu € 500,00 pro Arbeitnehmer auszuzahlen. Damit wird der maximal steuerfreie Betrag gegenüber dem Jahr 2025 halbiert. Die Befreiung gilt – wie schon im Jahr 2025 – nur für die Lohnsteuer, somit nicht für die Sozialversicherung, die betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu) und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt).
Als lohngestaltende Vorschriften gelten in diesem Zusammenhang:
- Kollektivvertrag, oder
- Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
- Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft fehlt (in der Praxis betrifft das z.B. viele Vereine) und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt wird, oder
- in betriebsratslosen Betrieben: in einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer, wenn es eine ausdrückliche kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt oder eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite fehlt.
Das bedeutet, wenn es eine kollektivvertragsfähige Körperschaft gibt (somit z.B. bei allen Betrieben, die Mitglied in der Wirtschaftskammer, in einer anderen KV-fähigen Kammer oder in einem KV-fähigen freiwilligen Arbeitgeberverband sind), können steuerfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2026 ausschließlich durch Kollektivvertrag ermöglicht werden. Wenn also ein KV-fähiger Arbeitgeberverband vorhanden ist, dieser aber zum Thema Mitarbeiterprämien keinen Kollektivvertrag abschließt, scheiden steuerfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2026 aus.
Generell gilt Folgendes:
- Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
- Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 500 EUR Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 EUR Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige zu veranlagen.
- Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
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