22. Juni 2026
Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Pflichten für Arbeitgeber
1. Raumklima und Temperaturvorgaben
In Arbeitsräumen muss eine dem menschlichen Organismus angemessene Temperatur herrschen. Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung.
Für das Arbeiten bei Hitze sind folgende Regelungen zu beachten:
- In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Eine direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss zB mit Jalousien vermieden werden.
- Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung (zB Büroarbeiten) soll die Raumtemperatur generell zwischen 19 und 25 Grad betragen.
- Bei Tätigkeiten mit normaler körperlicher Belastung soll die Raumtemperatur generell zwischen 18 und 24 Grad betragen.
- Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, so sollen die genannten Obergrenzen (25 bzw 24 Grad) möglichst nicht überschritten werden.
2. Maßnahmen des Dienstgebers, wenn keine Klimaanlage vorhanden ist
Es besteht kein gesetzlicher Zwang, dass der Dienstgeber eine Klimaanlage neu installieren muss.
Ist im Büro keine Klimaanlage vorhanden, muss der DG aber alle zumutbaren Alternativmaßnahmen nutzen, um die Temperatur zu senken:
- nächtliches oder frühmorgendliches Lüften;
- wirksame Beschattung (Jalousien, Rollläden, Sonnenschutzfolien);
- Einsatz von Ventilatoren;
- Abschirmung zusätzlicher Wärmequellen (zB Spots, Maschinen).
Diese Maßnahmen zeigen auf, was der DG aufgrund seiner Schutzpflicht zu tun hat. Bei groben Verstößen drohen Verwaltungsstrafen.
3. Besondere Personengruppen beeinflussen Hitzegefahren-Evaluierung
Gemäß der Gefahrenevaluierung sind auch klimatische Verhältnisse und hitzebedingte Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind:
- werdende Mütter;
- Jugendliche;
- ältere oder vorerkrankte Dienstnehmer.
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