15. Juli 2026

Ferialjobs 2026: Das sollten Arbeitgeber und Studierende beachten

Das sollten Arbeitgeber, Eltern und Studierende wissen

Ferialarbeitnehmer

Wer im Sommer im Rahmen eines Ferialjobs beschäftigt wird, gilt grundsätzlich als Dienstnehmer. Arbeitgeber müssen Ferialarbeitnehmer vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anmelden. Zudem sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Kollektivverträge, zu beachten.

Übersteigt das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10, besteht eine Vollversicherung in der Sozialversicherung.

Pflichtpraktika und Volontariate

Bei Pflichtpraktika und Volontariaten steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Erhalten Praktikanten ein Taschengeld als Gegenleistung für ihre Tätigkeit, liegt grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis mit entsprechender Sozialversicherungspflicht vor.

Eine Besonderheit gilt für das Hotel- und Gastgewerbe: Pflichtpraktikanten sind dort nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu entlohnen.

Familienbeihilfe: Zuverdienstgrenzen beachten

Für Eltern und Studierende ist insbesondere die Einkommensgrenze bei der Familienbeihilfe relevant.

  • Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag verloren geht.
  • Ab dem 19. Lebensjahr darf das zu versteuernde Jahreseinkommen grundsätzlich € 17.212 nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, kann dies Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben.

Auch für Bezieher einer Studienbeihilfe gilt diese Einkommensgrenze.

Unser Tipp

Auch bei einem Ferialjob kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung lohnen. Niedrigverdiener erhalten häufig einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der sogenannten Negativsteuer zurück.

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