15. Juli 2026
Ferialjobs 2026: Das sollten Arbeitgeber und Studierende beachten
Das sollten Arbeitgeber, Eltern und Studierende wissen
Ferialarbeitnehmer
Wer im Sommer im Rahmen eines Ferialjobs beschäftigt wird, gilt grundsätzlich als Dienstnehmer. Arbeitgeber müssen Ferialarbeitnehmer vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anmelden. Zudem sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Kollektivverträge, zu beachten.
Übersteigt das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10, besteht eine Vollversicherung in der Sozialversicherung.
Pflichtpraktika und Volontariate
Bei Pflichtpraktika und Volontariaten steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Erhalten Praktikanten ein Taschengeld als Gegenleistung für ihre Tätigkeit, liegt grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis mit entsprechender Sozialversicherungspflicht vor.
Eine Besonderheit gilt für das Hotel- und Gastgewerbe: Pflichtpraktikanten sind dort nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu entlohnen.
Familienbeihilfe: Zuverdienstgrenzen beachten
Für Eltern und Studierende ist insbesondere die Einkommensgrenze bei der Familienbeihilfe relevant.
- Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag verloren geht.
- Ab dem 19. Lebensjahr darf das zu versteuernde Jahreseinkommen grundsätzlich € 17.212 nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, kann dies Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben.
Auch für Bezieher einer Studienbeihilfe gilt diese Einkommensgrenze.
Unser Tipp
Auch bei einem Ferialjob kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung lohnen. Niedrigverdiener erhalten häufig einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der sogenannten Negativsteuer zurück.
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