25. Oktober 2024

Aus-, Fort- und Weiterbildungen nach § 11b AVRAG

Seit 28.03.2024 im Zuge der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie ist bei Aus-, Weiter- oder Fortbildungen, die aufgrund Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag Voraussetzung für die Ausübung einer vertraglich vereinbarten Tätigkeit sind, Folgendes zu beachten:

  • Die Kosten sind durch den Arbeitgeber zu tragen.
  • Die aufgewendete Zeit ist als Arbeitszeit anzurechnen.

In der Praxis kann die Beurteilung, ob diese Regelung für eine konkrete Bildungsmaßnahme zutrifft, mitunter schwierig sein. Zumeist kommt es auf die jeweiligen Ausbildungsvorschriften an. Viele im Berufsalltag vorkommende Fortbildungen sind (auch wenn sie praktisch sinnvoll und empfehlenswert sind) keine zwingende Formalvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit, sodass § 11b AVRAG keine Anwendung findet.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat zu § 11b AVRAG eine aktuelle Information veröffentlich, die für die Praxis eine wichtige Auslegungshilfe darstellt und hier nachzulesen ist.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen finden Sie nachstehend:

§ 11b AVRAG ist nur anwendbar, wenn die betreffende Aus-, Fort- oder Weiterbildung

  • für die dienstvertraglich bereits vereinbarte Tätigkeit zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist und
  • erst nach dem Zustandekommen jenes Dienstverhältnisses absolviert wird, das die Qualifizierung bereits verlangt.

Nicht von § 11b AVRAG umfasst sind daher

  • Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisse
  • Ausbildungen für einen zukünftigen Arbeitsplatz
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages bereits absolviert sind.

Die Anwendbarkeit des § 11b AVRAG setzt außerdem voraus, dass jene Regelung, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung verpflichtet, für das Unterlassen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung eine konkrete Rechtsfolge vorsieht, wie

  • die Unzulässigkeit der Tätigkeit bei fehlendem Nachweis über die Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder
  • eine Strafbestimmung für das Unterbleiben der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.

Wird hingegen eine Verpflichtung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nur allgemein festgelegt, aber nicht näher konkretisiert (zB keine konkreten Rechtsfolgen bei Unterbleiben) ist § 11b AVRAG nicht anwendbar.

Das BMAW nennt als Beispiele für „einschlägige“ Bestimmungen im Sinne des § 11b AVRAG u.a. die gesetzlichen Fortbildungspflichten für

  • Steuerberater nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
  • Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz
  • Notärzte nach dem Ärztegesetz
  • Sanitäter nach dem Sanitätergesetz

Demgegenüber ist das BMAW z.B. bezüglich der Gesundheits- und Krankenpfleger oder der Hebammen der Ansicht, dass die bei diesen vorgesehenen Fortbildungspflichten nicht unter §11b AVRAG fallen.

PRAXISTIPP: Nach Ansicht des BMAW bezieht sich die in § 11b AVRAG geregelte Verpflichtung zur Kostentragung durch den Arbeitgeber auf das aufrechte Dienstverhältnis und steht daher einer Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes gemäß § 2d AVRAG nicht entgegen.

 

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