15. Juli 2026
Ab 2027 geplant: Beitragsentlastung und Steuerfreibetrag für Erwerbstätige im Regelpensionsalter
Ein aktueller Ministerialentwurf sieht die Einführung eines „attraktiven Arbeiten im Alter“-Modells vor. Das von der Bundesregierung angestrebte Ziel ist es, die Erwerbsquote älterer Personen zu erhöhen und das tatsächliche Pensionsalter anzuheben. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere zwei Maßnahmen:
1. Anpassung des Pensionsaufschub-Bonus ab 01.01.2027
Die bestehende Regelung für Regelpensionsaufschieber– derzeit eine Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) für bis zu drei Jahre (Abschlagscode A15) – soll
mit 01.01.2027 angepasst werden:
- Künftig sollen neben Pensionsaufschieber auch Pensionszuverdiener begünstigt sein (also Erwerbstätige, die daneben bereits die Regelpension beziehen).
- Der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung soll vollständig entfallen, während der Dienstgeberanteil ganz normal (also in voller Höhe) zu entrichten ist.
2. Einführung eines „Aktivitätsfreibetrags“ ab 01.01.2027
Ab dem Erreichen des Regelpensionsalters ist für aktiv Erwerbstätige ein monatlicher Steuerfreibetrag von € 1.250,00 (jährlich € 15.000,00) vorgesehen (neuer § 105a EStG). Der Freibetrag soll grundsätzlich sowohl für Pensionsaufschieber als auch für Pensionszuverdiener (also Erwerbstätige, die daneben bereits die Regelpension beziehen) gelten. Für Pensionszuverdiener ist jedoch eine Mindestversicherungsdauer erforderlich, und zwar
- bei Männern 480 Versicherungsmonate (40 Jahre),
- bei Frauen 408 Versicherungsmonate (34 Jahre), wobei die Anforderung für Frauen ab 2028 bis 2033 schrittweise – jährlich um je 12 Monate – bis auf 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) erfolgt.
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