28. Juni 2023

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Update

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmern leistet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) dem Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.

1. Zuschussberechtigte

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ist an eine bestimmte Höchstzahl von Dienstnehmern gebunden. Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen.

Hinweis

Der Jahresdurchschnitt wird anhand der Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer aus dem Jahr vor dem „Stichtag“ ermittelt. Nicht zu berücksichtigten sind freie Dienstnehmer, Heimarbeiter, Ferialpraktikanten, Präsenz- und Zivildiener, Dienstnehmerinnen im Mutterschutz, karenzierte Beschäftigte oder fallweise Beschäftigte.

Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss ist weiters, dass der Dienstgeber aus der Entgeltfortzahlung auch tatsächlich einen Aufwand hat. Leistet der Dienstgeber keine Entgeltfortzahlung, besteht folglich auch kein Anspruch auf den Zuschuss. Weiters muss der Dienstgeber entweder aufgrund der Bestimmung des § 3 EFZG oder aufgrund einer vergleichbaren österreichischen Rechtsgrundlage zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein (eine solche Verpflichtung entfällt etwa, wenn die Dienstverhinderung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Dienstnehmers beruht).

Vorsicht

Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer Erkrankung an COVID-19 oder in einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Absonderung, besteht Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz. Ein Anspruch auf Leistung aus Mitteln der Unfallversicherung gebührt nicht.

2. Höhe des Zuschusses

Die Zuschüsse betragen 50 % des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts.

Für Arbeitgeber, die im Durchschnitt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, gebührt der Zuschuss in der Höhe von 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts.

3. Anspruchsbeginn

Der Anspruchsbeginn für den Zuschuss hängt von der Ursache der Dienstverhinderung ab. Das Gesetz legt für Dienstverhinderungen aufgrund von Krankheit und Unfällen den Anfall des Anspruches unterschiedlich fest.

Der Zuschuss gebührt im Falle einer Krankheit

  • ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für eine
  • maximale Dauer von sechs Wochen je Arbeitsjahr bzw Kalenderjahr.

Der Dienstgeber erhält somit für die ersten zehn Kalendertage der Krankheit keine Erstattung. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben. Die Summierung mehrerer Kurzkrankenstände ist daher nicht anspruchsbegründend.

Im Fall eines Unfalles gebührt der Zuschuss

  • ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für eine
  • maximale Dauer von sechs Wochen je Arbeitsjahr bzw Kalenderjahr.

Die Arbeitsunfähigkeit muss im Falle eines Unfalles lediglich länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.

4. Antragsstellung

Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag hat folgende Daten zu enthalten:

  • Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes,
  • Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Dienstnehmers,
  • Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung,
  • Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung,
  • Beginn des Dienstverhältnisses,
  • Angabe, ob das Arbeitsjahr das Kalenderjahr ist.

Praxistipp

Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung!

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