20. April 2021

Zusammentreffen von Dienstverhinderungsgründen

Wenn eine Covid-19-Dienstfreistellung bzw. eine behördliche Absonderung nach dem Epidemiegesetz mit einer Arbeitsunfähigkeit zusammentrifft, stellt sich in der Praxis häufig die Frage, welcher Dienstverhinderungsgrund Vorrang hat.

COVID-19-Dienstfreistellung und Arbeitsunfähigkeit

Für betroffene Personen besteht mittels COVID-19-Risiko-Attests die Möglichkeit, bei Fortzahlung ihres Entgeltes von ihrer Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Treffen eine COVID-19-Dienstfreistellung und eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zusammen, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bereits laufende Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellung handelt oder ob die Arbeitsunfähigkeit während einer Freistellung eintritt:

  • Arbeitsunfähigkeit bereits vor der COVID-19-Dienstfreistellung: In diesem Fall bleibt die laufende Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit aufrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht – daher ist eine Erstattung durch den Bund nicht möglich. Erst ab dem Datum der Arbeitsfähigkeit wird die Freistellung wirksam.
  • Arbeitsunfähigkeit während einer COVID-19-Dienstfreistellung: Die Freistellung bleibt weiterhin aufrecht, da keine Arbeitspflicht besteht (keine Auswirkung auf das Entgeltfortzahlungskontingent; Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund).

Tritt eine Arbeitsunfähigkeit bei einer laufenden teilweisen COVID-19-Dientfreistellung (Dienstnehmer übt zwei Tätigkeitsbereiche aus, die klar voneinander getrennt werden können) ein, liegt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Das in diesem Fall wegen Arbeitsunfähigkeit für die teilweise ausgeübte Tätigkeit zu leistende Krankenentgelt kann nicht erstattet werden. Für das zu leistende Entgelt aufgrund der teilweisen Freistellung besteht hingegen ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund.

Hinweis

Hinsichtlich des Zusammentreffens einer (teilweisen) COVID-19-Sonderfreistellung für Schwangere und einer Arbeitsunfähigkeit gelten dieselben Regelungen bzw. Ausführungen wie bei einer Freistellung mit COVID-19-Risiko-Attest.

Behördliche Absonderung nach Epidemiegesetz und Arbeitsunfähigkeit

Die Zeit der Absonderung (Quarantäne) ist ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund nach dem Epidemiegesetz. Daher regelt auch das Epidemiegesetz den Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Epidemiegesetz ist vorrangig gegenüber anderen (arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen) Entgeltfortzahlungsansprüchen und verdrängt diese.

Liegt daher eine Arbeitsunfähigkeit während einer behördlichen Quarantäne vor, hat die Quarantäne Vorrang gegenüber der Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand, Freizeit- oder Arbeitsunfall). Der Arbeitgeber hat für den Absonderungszeitraum das Entgelt an den Arbeitnehmer fortzuzahlen, wobei der dadurch erlittene Verdienstentgang mittels Antrag vom Bund, einzubringen bei der den Absonderungsbescheid erlassenden Bezirksverwaltungsbehörde, erstattet wird (Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz). Das bedeutet, dass der Absonderungszeitraum auch nicht die „Krankenstand-Entgeltfortzahlungskontingente“ verringert.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach Aufhebung der behördlichen Absonderung ein, liegt eine „normale“ Arbeitsunfähigkeit vor und verringert damit auch das Entgeltfortzahlungskontingent des Arbeitnehmers. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während des Absonderungszeitraumes und besteht diese nach Aufhebung der Absonderung auch weiterhin, liegt ab Aufhebung eine „normale“ Arbeitsunfähigkeit vor, welche sich auf das Entgeltfortzahlungskontingent des Arbeitnehmers auswirkt.

Praxistipp

Die ÖGK hat einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Quarantäne, Epidemiegesetz und Entgeltfortzahlung etc. verfasst. Hier gelangen Sie zum FAQ.

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