18. November 2020
(Zu erwartende) Verluste rasch ausnutzen!
Mit dem Konjukturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eröffnet, aktuelle Verluste in bereits abgelaufenen Jahren zu berücksichtigen (Verlustberücksichtigungsverordnung). In diesem Zusammenhang bestehen die Möglichkeiten, die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen und eine sogenannte „COVID-19 Rücklage“ geltend zu machen. Im Rahmen der Veranlagung 2020 kann dann erstmalig der „Verlustrücktrag“ beantragt werden.
Vorauszahlungen 2019
Sind beim Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der COVID-19 Rücklage (siehe nächster Punkt) gegeben, so können bis zur Abgabe der Steuererklärung 2019 die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer herabgesetzt werden. Die Vorauszahlungen sind mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Die Ermittlung des Betrages ist dem Antrag über FinanzOnline beizufügen.
Covid-19-Rücklage
Vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Die Höhe der einzelnen Einkünfte wird dabei nicht verändert, wodurch sich keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung ergeben.
Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass
- der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und
- im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist.
Die Höhe des Rücktrages ist gestaffelt und kann wie folgt ermittelt werden:
- 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte des Jahres 2019, sofern die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 auf Null (oder Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt wurden. Hierzu ist kein weiterer Nachweis nötig, da dieser bereits bei der Herabsetzung der Vorauszahlungen anzufügen ist.
- 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte, sofern mittels geeigneten Nachweisen ein negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht werden kann.
- Die maximale Höhe der Rücklage beträgt 5 Millionen Euro.
Betriebliche Einkünfte sind die im § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG angeführten Einkunftsarten (somit zählen etwa Vermietungseinkünfte nicht dazu). Die Rücklage kann nur beim Steuerpflichtigen selbst berücksichtigt werden. Sie ist nicht im Feststellungsverfahren zu beantragen.
Die geltend gemachte Rücklage wird im Jahr 2020 wieder hinzugerechnet und erhöht somit den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Verlustrücktrag
Der nach Hinzurechnung der COVID-19 Rücklage verbleibende Verlust des Jahres 2020, kann in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Übersteigt der Verlustrücktrag die Summe der gesamten Einkünfte des Jahres 2019, so darf der verbleibende Verlust im Ausmaß von maximal 2 Millionen Euro im Jahr 2018 berücksichtigt werden. Ein danach offener Verlust wird wie gewohnt als Verlust in die Folgejahre vorgetragen.
Für sämtliche Ausführungen gilt: Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die Rücklage vom voraussichtlich negativen Ergebnis des Jahres 2020 oder 2021 zu bemessen. Wird das Kalenderjahr 2021 gewählt, so sind sämtliche Regelungen auf das Jahr 2020 und 2019 anstatt auf die Jahre 2019/2018 anzuwenden.
Beispiel
Die Klientin Frau Pechvogel hat aufgrund der zu erwartenden Verluste 2020 die Vorauszahlungen 2019 bereits auf null herabsetzen lassen. Mit der pauschalen 30 % Rücklage soll nun noch einmal schnellstmöglich Liquidität geschaffen werden. Folgendes (sehr plakativ gewählte) Zahlenwerk liegt vor:
Einkünfte 2020 | ||
selbständige Arbeit | Gewerbebetrieb | Vermietung und Verpachtung |
80.000 | -6.000.000 | 30.000 |
Einkünfte 2019 | ||
selbständige Arbeit | Gewerbebetrieb | Vermietung und Verpachtung |
200.000 | 2.000.000 | 40.000 |
Einkünfte 2018 | ||
selbständige Arbeit | Gewerbebetrieb | Vermietung und Verpachtung |
150.000 | 1.500.000 | 40.000 |
30 % COVID-19 Rücklage für das Jahr 2019 | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 200.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.000.000 |
Summe betriebliche Einkünfte | 2.200.000 |
30 % COVID-19 Rücklage (von TEUR 2.200) | -660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Gesamtbetrag Einkünfte 2019 | 1.580.000 |
Gutschrift Einkommensteuer ( 660.000 * 55 %) | 363.000 |
Auswirkungen für das Jahr 2020 | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 80.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -6.000.000 |
Summe betriebliche Einkünfte | -5.920.000 |
Hinzurechnung 30 % COVID-19 Rücklage | 660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 30.000 |
Gesamtbetrag Einkünfte 2020 | -5.230.000 |
Anfang 2021 wird eine Berechnung auf der tatsächlich eingetretenen Zahlen erstellt:
Verlustrücktrag für das Jahr 2019 | |
Summe betriebliche Einkünfte | 2.200.000 |
30 % COVID-19 Rücklage (von TEUR 2.200) | -660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Summe der Einkünfte vor Verlustrücktrag | 1.580.000 |
Verlustrücktrag (maximal 5 Mio EUR) | -1.580.000 |
Gesamtbetrag Einkünfte 2019 | 0 |
Gutschrift Einkommensteuer (2.240.000 x Tarif) | 1.169.880 |
offener Verlust ( 5.230.000 – 1.580.000) | 3.650.000 |
Verlustrücktrag für das Jahr 2018 | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 150.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1.500.000 |
Summe betriebliche Einkünfte | 1.650.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Summe der Einkünfte vor Verlustrücktrag | 1.690.000 |
Verlustrücktrag (maximal 2 Mio EUR) | -1.690.000 |
Gesamtbetrag Einkünfte 2018 | 0 |
Gutschrift Einkommensteuer (1.690.000 x Tarif) | 867.380 |
offener Verlust ( 5.230.000 – 1.580.000 – 1.690.000) | 1.960.000 |
Auswirkungen für das Jahr 2020 | |
Summe betriebliche Einkünfte | -5.920.000 |
Hinzurechnung 30 % COVID-19 Rücklage | 660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 30.000 |
Summe der Einkünfte vor Verlustrücktrag | -5.320.000 |
Hinzurechnung Verlustrücktrag 2018 + 2019 | 3.270.000 |
Gesamtbetrag Einkünfte 2020 | -1.960.000 |
Verlustvortag für die Folgejahre | 1.960.000 |
Wie aus der Berechnung zu erkennen ist, bleibt der offene Verlust, welcher weder 2019, noch 2018 im Gesamtbetrag der Einkünfte Deckung findet, für die Folgejahre offen. Die Einkommensteuer für die Jahre 2019 und 2018 wird zur Gänze auf null herabgesetzt. In Summe errechnet sich eine Gutschrift in Höhe von 2.037.260 EUR und ein offener Verlustvortrag von 1.960.000 EUR.
Unser Tipp
Nutzen Sie aktuelle Verluste frühzeitig! Mit der raschen Erstellung der Steuererklärungen für 2020 gleich nach dem Jahreswechsel sichern Sie sich Liquidität für Ihr Unternehmen.
Updates über aktuelle Covid-19 Maßnahmen finden Sie auch im Corona-Newsroom.
Beratung und Auskunft per Telefon
Unser Service für Sie!
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!