30. Januar 2020

Steuertermine 2022

Wissenswertes zur Elternteilzeit

Versäumen Sie keine Fristen und Fälligkeiten! Wir haben die wichtigsten Steuertermine im Juli 2022 für Sie zusammengefasst.

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wesentlichen Punkte, die Sie bei einer Elternteilzeit unbedingt beachten sollten.

Grundlegendes zur Elternteilzeit

Bei einer Elternteilzeit handelt es sich um eine im Mutterschutzgesetz vorgesehene Teilzeitbeschäftigung. Auch bei einer Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Voraussetzungen für die Elternteilzeit

Folgende allgemeine Voraussetzungen sind für die Elternteilzeit vorgesehen:

  • Das Kind ist ein leibliches Kind, Adoptiv-/Pflegekind oder ein adoptiertes Kind eines gleichgeschlechtlichen Partners (kein Enkel-/ oder Stiefkind).
  • Der Elternteilzeit beantragende Elternteil lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt oder es besteht Obsorge nach bürgerlichem Recht.
  • Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig in Karenz sein (parallele Elternteilzeit ist dagegen möglich). Daher sollten Sie immer eine Bestätigung über die Nichtinanspruchnahme der Karenz des anderen Elternteiles verlangen!
  • Entscheidend für die Elternteilzeit ist auch das Alter des Kindes.
  • Die Elternteilzeit ist pro Kind nur einmal möglich.
  • Die Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt 2 Monate.
  • Die Lage der bisherigen Arbeitszeit muss herabgesetzt oder geändert werden.

Meldefrist: Antrag auf Elternteilzeit

Ein Antrag auf Elternteilzeit ist in der Schutzfrist (Vater: 8 Wochen nach der Geburt) zu stellen, falls unmittelbar nach der Schutzfrist die Elternteilzeit beginnen soll.

Ansonsten ist der Antrag spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen. Der Antrag hat – zumindest nach dem Gesetzeswortlaut – schriftlich zu erfolgen. Hierbei ist dennoch besondere Vorsicht geboten.

Geht der Arbeitgeber auf Verhandlungen ein, ohne dass ein schriftlicher Elternteilzeit-Antrag gestellt wurde bzw erfolgte anlässlich eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung keinerlei Hinweis auf eine Elternteilzeit im Sinn des Mutterschutzgesetzes/Väterkarenzgesetzes, ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung dennoch von einem gültigen Antrag auszugehen, wenn die Teilzeitbeschäftigung erkennbar der Betreuung eines Kindes dient.

Die Meldung hat folgenden Inhalt aufzuweisen:

  • Beginn
  • Dauer (=Ende)
  • Ausmaß (Stunden pro Woche)
  • Lage der Arbeitszeit (zB Montag und Dienstag)

Praxistipp

Falls eine Einigung über die Elternteilzeit erzielt wird (egal ob Anspruch besteht oder nicht): Halten Sie die Einigung schriftlich fest (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Elternteilzeit genau angeben; Unterschrift Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter die erzielte Einigung).

Unterschiedliche Arten

Bei der Elternteilzeit sind zwei unterschiedliche Arten zu unterscheiden.

Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung „große Elternteilzeit“

Bei einer „großen Elternteilzeit“ müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Dienstverhältnis hat zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit bereits 3 Jahre (inklusive Karenz!) gedauert.
  • Zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit sind im Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt (bei Schwankungen: Jahresschnitt).
  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird um mindestens 20 % reduziert wird und werden 12 Stunden/Woche nicht unterschritten (Bandbreite, gilt für Geburten ab 2016).

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine kündigungs- bzw. entlassungsgeschützte Elternteilzeit.

Vorsicht!

Bitte beachten Sie, dass bis dato alle Streitfälle vor dem Obersten Gerichtshof zugunsten der Arbeitnehmer entschieden wurde. Sobald man einer Teilzeitbeschäftigung zustimmt, wird von einer vereinbarten Elternteilzeit ausgegangen.

Die Arbeitszeit und die Lage dürfen nicht verändert werden (dieselbe Stundenanzahl und dieselben Tage wie vor der Karenz).

Praxistipp

Sofort nach Einlangen des Antrages sollte damit begonnen werden mit der Arbeitnehmerin Gespräche bzw Verhandlungen zu führen. Achten Sie darauf alles zu protokollieren, Gesprächsnotizen zu machen und Aktenvermerke anzulegen.

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung „kleine Elternteilzeit“

Eine „kleine Elternteilzeit“ kommt in Frage, wenn

  • das Dienstverhältnis weniger als 3 Jahre gedauert hat oder
  • der Betrieb weniger als 21 regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer hat oder
  • die Arbeitszeit weniger als 12 beträgt bzw. die Reduktion um weniger als 20% reduziert wurde.

Stimmt der Arbeitgeber einer vom Arbeitnehmer gewünschten Elternteilzeit nicht zu, muss der Arbeitnehmer vor Gericht klagen. Kommt binnen 2 Wochen ab Antragstellung keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung klagen.

Praxistipp

Im Hinblick auf eine allfällige Klage sollten Sie daher alle sachlichen Gründe gegen die Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung sammeln, protokollieren und vorbereiten (insbesondere auch, wenn bei der Einigung kein Ergebnis erzielt werden kann).

Das Gericht wird die Klage abweisen, wenn der Arbeitgeber sachliche Gründe gegen die Elternteilzeit vorbringen kann. Bei den sachlichen Gründen wird auf die Organisierbarkeit und Verkraftbarkeit der Teilzeitbeschäftigung abgestellt. Die Unteilbarkeit eines Arbeitsplatzes ist ein wichtiges Argument für den Arbeitgeber. Eine ungünstige wirtschaftliche Lage kann der Arbeitgeber nicht einwenden.

Auswirkungen der Unterscheidungen

Große Elternteilzeit (Rechtsanspruch) Kleine Elternteilzeit (Vereinbarung)
Höchstdauer 7. vollendetes Lebensjahr des Kindes 4. vollendetes Lebensjahr des Kindes
Klaglast bei Nichteinigung Bei Nichteinigung (binnen 4 Wochen ab dem Begehren) über die Details der Elternteilzeit (Beginn, Dauer, Außmaß und/oder Lage der Teilzeit) muss der Arbeitgeber zu Gericht gehen. Bei Nichteinigung (binnen 2 Wochen ab dem Elternteilzeitbegehren) über das „Ob“ und/oder Details der Elternteilzeit muss die Arbeitnehmerin zu Gericht gehen (Klage erheben)

Die beiden Elternteilzeit-Arten unterscheiden sich also hinsichtlich der möglichen Höchstdauer und der Klanglast bei Nichteinigung, aber nicht hinsichtlich der möglichen Höchstdauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes:

Solange über einen Elternteilzeit-Wunsch verhandelt wird, sowie dann, wenn es zu einer Elternteilzeit kommt (egal ob groß oder klein), ist das Dienstverhältnis vom Kündigungs- und Entlassungsschutz erfasst. Dieser Schutz endet bei beiden Elternteilzeit-Arten spätestens 4 Wochen nach dem vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes. Danach gibt es bei der „großen“ Elternteilzeit nur noch einen Motivkündigungsschutz.

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