16. Dezember 2019

Umsatzsteuer

Wichtige Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2020

Führen Sie innergemeinschaftliche Lieferungen durch? Haben Sie Konsignationslager oder gibt es bei Ihnen Reihengeschäfte?

Dann lesen Sie bitte unbedingt weiter.

Reihengeschäfte

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand dabei unmittelbar vom ersten an den letzten Abnehmer in der Reihe befördert oder versendet wird; also mehrere Rechnungen aber nur eine Warenbewegung. Bei einem Reihengeschäft kann nur eine Lieferung die bewegte Lieferung (nur bei einer bewegten Lieferung kann es eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung geben) sein, alle anderen Lieferungen sind ruhende Lieferungen. Bisher wurde die bewegte Lieferung an jenen zugeordnet, der den Transportauftrag erteilt hat.

Ab 1.1.2020 kann die Zuordnung der bewegten Lieferung nun verlagert werden. Dies kann ein Zwischenhändler tun, indem er die UID-Nummer des Abgangsstaates verwendet und den Transport beauftragt. Dann ist die bewegte Lieferung nicht die Lieferung an ihn sondern jene von ihm weg, also die er an seinen Kunden fakturiert.

Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Lager bei oder in der Nähe des Kunden. Die Bestückung des Konsignationslagers war bisher grundsätzlich (mit manchen Ländern gab es Vereinfachungsregelungen) ein innergemeinschaftliches Verbringen (bei Lieferungen von Österreich in den EU-Raum). Die Entnahme aus dem Konsignationslager war dann steuerpflichtig in jenem Land. Damit musste sich der Versender in diesen Ländern steuerlich registrieren lassen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die steuerliche Registrierung in dem Land des Konsignationslagers nun vermieden werden und erst die Entnahme aus dem Konsignationslager ist dann eine innergemeinschaftliche Lieferung:

  • die Gegenstände müssen zum Zweck einer späteren Lieferung an einen vertraglich dazu berechtigten, vorher bestimmten geplanten Erwerber versendet werden
  • im Mitgliedsstaat des Konsignationslagers besteht weder Ansässigkeit noch Betriebsstätte
  • die Identität des geplanten Erwerbers und dessen UID des Bestimmungslandes müssen bekannt sein
  • richtige (zweimalige) Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung
  • Führung eines entsprechenden Registers über die Bewegungen im Konsignationslager
  • die Gegenstände müssen innerhalb von 12 Monaten an den geplanten Erwerber geliefert werden

Will man diese neue Regelung nicht nutzen und im System „alt“ verbleiben, braucht man nur z. B. das Register nicht zu führen.

Neue zusätzliche Voraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:

  • UID-Nummer des Empfängers
  • verpflichtende Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (diese muss bis Ende des Folgemonats dem Finanzamt übermittelt werden!)

Neue einheitliche Transportnachweise für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Möglichkeit 1: mindestens zwei Nachweise von Personen, die vom Lieferanten und Erwerber unabhängig sind – z.B. CMR-Frachtbrief, Konnossement, Transportrechnung

Möglichkeit 2: einen Nachweis aus Möglichkeit 1 kombiniert mit einem der folgenden Nachweise – Zahlungsnachweis für die Transportrechnung, Versicherungspolizze für Beförderung oder Versand, von öffentlicher Stelle z.B. einem Notar ausgestellte Ankunftsbestätigung der Waren, Bestätigung eines Lagerhalters über die Lagerung der Waren im EU-Bestimmungsland

Nachweise, die bisher für die Steuerfreiheit ausgereicht haben, gelten auch weiterhin für die Steuerfreiheit.

Abholfall: Zusätzlich ist hier eine schriftliche Erklärung des Empfängers erforderlich, dass die Gegenstände von diesem befördert bzw. versendet werden. Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten: Ausstellungsdatum, Name und Adresse des Empfängers, Menge und Bezeichnung der Waren, Datum und Ort der Ankunft der Waren. Spätestens am 10. des auf die Lieferung folgenden Monats hat der Empfänger diese Erklärung dem Lieferanten vorzulegen.

Weitere für Sie interessante umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2020

  • Die Kleinunternehmergrenze wird auf EUR 35.000,00 (netto)  erhöht.

  • E-Books werden mit 10 % versteuert.

  • In Zukunft gibt es auch einen Vorsteuerabzug für Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb.

Unser Tipp

Damit ist es ab 2020 noch wichtiger, auf die Formvorschriften zu achten.

Bitte beachten Sie auch, dass die Buchhaltungsunterlagen zeitgerecht übergeben werden, um den Termin für die Zusammenfassende Meldung einhalten zu können.

Überprüfen Sie jedenfalls, ob sich bei Ihren schon vorhandenen steuerlichen Beurteilungen für die Reihengeschäfte etwas ab 2020 verändert oder ob Sie die neue Möglichkeit bei den Konsignationslagern nutzen möchten.

Eventuell ist es auch notwendig, geänderte Richtlinien für die Fakturierung herauszugeben.

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