22. August 2023

Wenn es im Büro heiß wird

Passend zur aktuellen Wetterlage bzw. den Hitzerekorden in den vergangenen Jahren stellen wir in diesem Beitrag Maßnahmen vor, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer treffen muss bzw. kann.

DAS MUSS DER ARBEITGEBER BEI HITZE AM ARBEITSPLATZ BEACHTEN:

  • direkte SONNENEINSTRAHLUNG durch JALOUSIEN vermeiden
  • Die Arbeitsstättenverordnung sieht bei geringer körperlicher Belastung (wie zB Büroarbeiteneine Raumtemperatur zwischen 19 und 25 Grad vor. Bei normaler körperlicher Belastung (zB Tätigkeit im Stehen) muss laut Verordnung eine Raumtemperatur zwischen 18 und 24 Grad eingehalten werden.
  • Es besteht KEIN gesetzlicher ZWANG, eine Klimaanlage zu installieren, somit hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch oder Recht darauf. Der Arbeitgeber muss durch andere Maßnahmen die genannten Temperaturen erreichen, zB nächtliches Lüften, Fenster beschatten (Jalousien, Rollos), Ventilatoren bereitstellen.
  • Wird das Raumklima durch BELÜFTUNG beeinflusst, darf die LUFTGESCHWINDIGKEIT bei GERINGEN körperlichen Belastungen 0,10 M/S (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 M/S und bei SCHWERER körperlicher Belastung 0,35 M/S nicht überschreiten.

Bei TÄTIGKEITEN IM FREIEN ist Folgendes zu beachten:

  • TRINKWASSER und/oder geeignete alkoholfreie Getränke sind BEREITZUSTELLEN
  • Arbeitsplätze sind zu BESCHATTEN,
  • luftdurchlässige, UV-SICHERE KLEIDUNG muss getragen werden
  • KOPFBEDECKUNG muss getragen werden
  • SONNENSCHUTZBRILLEN und SONNENSCHUTZMITTEL sind bereitzustellen

 

WAS PASSIERT, WENN DER ARBEITGEBER DIE LAUT ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG VORGESEHENEN RAUMTEMPERATUREN NICHT EINHÄLT?

Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert das Arbeitnehmerschutzgesetz. Wenn der Arbeitgeber die oben genannten Temperaturen nicht einhält, kann dies ein Fall für das Arbeitsinspektorat sein (wegen Nichteinhalten von Arbeitnehmerschutzvorschriften). In weiterer Folge kann der Arbeitsinspektor tätig werden und BERATEN, VERWARNEN ODER STRAFEN. Dem Arbeitgeber drohen daher bei Nichteinhaltung der Temperaturvorgaben VERWALTUNGSSTRAFEN. Die Höhe der Verwaltungsstrafen ist in § 130 ASchG festgelegt.

MASSNAHMEN, DIE DER ARBEITGEBER BEI HITZE AM ARBEITSPLATZ GEWÄHREN KANN („SOMMERGOODIES“)

  • HITZEFREI: Arbeitnehmer haben KEINEN RECHTSANSPRUCH auf „hitzefrei“ (Ausnahme: Bauarbeiter). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können daher an extrem heißen Tagen ZEITAUSGLEICH, URLAUB oder eine BEZAHLTE DIENSTFREISTELLUNG vereinbaren. Im Fall von Zeitausgleich und Urlaub bedarf es jedenfalls der ZUSTIMMUNG des Arbeitnehmers.
  • LOCKERUNG BEI DEN KLEIDUNGSVORSCHRIFTEN: Arbeitnehmer haben KEINEN RECHTSANSPRUCH darauf, die Krawatte abzulegen, mit kurzen Hosen zu erscheinen, das Jacket oder den Blazer auszuziehen. Erst recht nicht dann, wenn Kleidungsvorschriften aus SICHERHEITSGRÜNDEn, HYGIENEGRÜNDEN (zB Krankenhaus, Lebensmittelherstellung) oder WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN (seriöses Auftreten in Rechtsanwaltskanzlei, Wahrung der Unternehmensidentität etc) erforderlich ist.
  • KOSTENLOSER FREIBAD-EINTRITT (abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis)
  • GETRÄNKE ZUM VERBRAUCH IM BETRIEB: Die kostenlose oder verbilligte Abgabe von Getränken (sowohl nichtalkoholische als auch alkoholische) an die Arbeitnehmer zum Verbrauch im Betrieb ist abgabenfrei (§ 3 Abs 1 Z 18 EStG, § 49 Abs 3 Z 13 ASVG). Stellt der Arbeitgeber einen GETRÄNKEAUTOMATEN im Betrieb auf und sind die Getränke für die Arbeitnehmer kostenfrei oder stark verbilligt, liegt grundsätzlich kein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. VORAUSSETZUNG für die Abgabenfreiheit ist, dass die abgegebenen Getränke IM BETRIEB GETRUNKEN WERDEN. Werden die Getränke ZUM VERBRAUCH AUSSERHALB DES BETRIEBE (zB Getränkemitnahme für die Familie zu Hause) unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, läge insoweit ein ABGABEPFLICHTIGER Sachbezug vor.
  • EIS FÜR DIE MITARBEITER IM BETRIEB UND ZUR MITNAHME NACH HAUSE: Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine (nicht in seinen Haushalt aufgenommenen) Arbeitnehmer zur VERKÖSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ freiwillig gewährt, sind abgabenfrei (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49 Abs 3 Z 12 ASVG). Darunter fällt in der Regel auch das vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zwecks Abkühlung zur Verfügung gestellte Speiseeis. ABGABENPFLICHT besteht hingegen, wenn die Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber erhaltene Speiseeis mit NACH HAUSE NEHMEN.
  • „HITZEZULAGE“ FÜR DIE HEISSE SOMMERPHASE:Hitzezulagen können zwar dem Grunde nach steuerfreie Erschwerniszulagen sein. Allerdings ist dafür unter anderem erforderlich, dass eine ARBEITSTYPISCHE AUSSERORDENTLICHE ERSCHWERNI (zB Hitze rund um den Hochofen) vorliegt. WETTERBEDINGTE ERSCHWERNISSE durch die Sommerhitze sind eine allgemeine, in der Regel JEDEN ARBEITNEHMER TREFFENDE ERSCHEINUNG und nicht zwangsläufg mit bestimmten beruflichen Tätigkeiten verbunden. Eine als „Hitzezulage“ bezeichnete Einmalzahlung ist daher ABGABEPFLICHTIG abzurechnen (Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen an).
  • KLIMAGERÄTE FÜR HOMEOFFICE-MITARBEITER: Wird einem Homeoffice-Mitarbeiter für sein Homeoffce ein MOBILES KLIMAGERÄT zur Verfügung gestellt, gilt gemäß den Lohnsteuerrichtlinien Folgendes (Rz 10703a): „Bleibt der ARBEITGEBER (WIRTSCHAFTLICHER) EIGENTÜMER der technischen Einrichtungen, so handelt es sich dabei um die nicht steuerbare Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber. Eine allfällige PRIVATE NUTZUNG ist (gegebenenfalls im Schätzungsweg) als SACHBEZUG zu erfassen. Gehen die Geräte ins EIGENTUM DES ARBEITNEHMERS über, liegt zur Gänze ein STEUERPFLICHTIGER SACHBEZUG vor. Der Arbeitnehmer kann entsprechend der beruflichen Nutzung WERBUNGSKOSTEN geltend machen.“

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