29. November 2019

Was Sie als Arbeitgeber unbedingt bzgl Elternkarenz wissen sollten!

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wesentlichen Punkte, die Sie als Arbeitsgeber bei einer Elternkarenz unbedingt beachten sollten.

Elternkarenz Facts

Die gesetzliche Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel 8-Wochen nach der Geburt) und kann – entgegen weit verbreiteter Auffassung – maximal bis zum 2. vollendeten Lebensjahr des Kindes und in einer Mindestdauer von 2 Monaten beansprucht werden.

Bitte beachten Sie, dass der Dienst der Arbeitnehmerin am 2. Geburtstag des Kindes wieder anzutreten ist, da das 2. Lebensjahr des Kindes einen Tag vor dem 2. Geburtstag endet.

Vorsicht!

Auch wenn der Bezug von Kinderbetreuungsgeld über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus besteht, endet die Karenz dennoch mit dem 2. vollendeten Lebensjahr des Kindes. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz sind dabei strikt auseinander zu halten.

Möchte die Arbeitnehmerin über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus in Elternkarenz bleiben, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.

Einen Anspruch auf Elternkarenz steht nur den leiblichen Eltern zu bzw den Adoptiveltern sowie den Pflegeeltern mit Adoptionsabsicht. Keinen Anspruch auf Karenz haben freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer.

Weitere Voraussetzungen für einen Karenzanspruch sind:

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind;
  • keine gleichzeitige Karenz oder Elternteilzeit des anderen Elternteils;
  • rechtzeitige Meldung an den Arbeitgeber (grundsätzlich innerhalb der Schutzfrist; spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn (bei späteren Antritt));
  • Mindestdauer von 2 Monaten; Maximaldauer bis zum 2. vollendeten Lebensjahr des Kindes.

Erstattet die Arbeitnehmerin rechtzeitig Karenzmeldung, wird sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger abgemeldet (mit der Abmeldung endet auch ihr Entgeltanspruch). Das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt jedoch aufrecht.

Praxistipp

Zu empfehlen ist, dass Sie sich von der Arbeitnehmerin schriftlich einen Termin geben lassen, wann sie den Dient wieder antreten wird.

Verkürzung und Verlängerung der Elternkarenz

Ein Elternteil, der ursprünglich eine Karenz bis zum 2. vollendeten Lebensjahr des Kindes bekannt gegeben hat, ist grundsätzlich an seine Karenzmeldung gebunden. Die einzige Möglichkeit, über die Karenzdauer entgegen der ursprünglichen Meldung einseitig abzugehen, ist das Recht auf einmalige Verlängerung.

Ein Recht auf Verkürzung oder Abbruch der Karenz ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings ist es im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich, dass zB eine Arbeitnehmerin, die ursprünglich Karenz angetreten hat, in Elternteilzeit gehen kann oder dass ein Arbeitnehmer zur Vollzeit zurückkehren kann.

Beschäftigung neben der Karenz

Während der Karenz besteht für die Arbeitnehmerin ferner die Möglichkeit

  • beim selben oder einem anderen Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und/oder
  • beim selben Arbeitgeber oder (mit dessen Zustimmung) auch bei einem anderen Arbeitgeber einer vorübergehenden Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze, max. 13 Wochen (= 91 Kalendertage) pro Kalenderjahr nachzugehen,

ohne dass die arbeitsrechtliche Karenz beendet werden muss.

Vorsicht!

Wenn die Karenz nicht im gesamten Kalenderjahr besteht, ist der 13-Wochen-Zeitraum entsprechend zu aliquotieren.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist bis 13.09.2018 in Wochenhilfe (Mutterschutz). Ab 14.09.2018 geht sie in Karenz (bis 12.07.2020). Sind parallele Beschäftigungsverhältnisse möglich? Wenn ja, in welcher Dauer?

2018: Die Karenz umfasst 109 Kalendertage (14.09.-31.12.2018)

  • Eine geringfügige Beschäftigung könnte das gesamte restliche Jahr erfolgen (da es keine Grenzen zu beachten gibt).
  • Ein Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze ist nur für die Dauer von 28 Kalendertagen möglich, da die Karenz in diesem Jahr keinem gesamten Kalenderjahr entspricht: 91 Kalendertage x 109/365 = 27,18, aufgerundet 28 Kalendertage (lt OGH ist stets auf ganze Tage aufzurunden).

2019: Die Karenz umfasst das gesamte Kalenderjahr.

  • Eine geringfügige Beschäftigung könnte während des gesamten Kalenderjahres erfolgen.
  • Ein Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze ist für maximal 91 Kalendertage (=13 Wochen) möglich, da die Karenz das gesamte Kalenderjahr umfasst.

2020: Die Karenz umfasst 194 Kalendertage (01.01.-12.07.2020)

  • Eine geringfügige Beschäftigung könnte während des gesamten Zeitraums erfolgen.
  • Ein Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze ist nur für die Dauer von 49 Kalendertagen möglich, da die Karenz in diesem Jahr keinem gesamten Kalenderjahr entspricht: 91 Kalendertage x 194/366 = 48,23, aufgerundet 49 Kalendertage

Achtung!

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Beschäftigung während der Karenz (sowohl bei einer geringfügigen als auch bei einer vorübergehend über der Geringfügigkeit liegenden Beschäftigung) um ein eigenständiges – vom karenzierten Dienstverhältnis völlig losgelöstem – Dienstverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber erfolgt.

Die strikte Unterscheidung der beiden Beschäftigungsverhältnisse führt insbesondere auch zu unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich

  • der abfertigungsrechtlichen Behandlung,
  • der Entgeltfortzahlung und
  • den für die entsprechenden Zeiträume entstehenden Urlaubsansprüche.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während der Karenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung bzw Entlassung ist nur bei vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes und auch nur bei bestimmten gesetzlich vorgesehenen Gründen rechtswirksam. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet grundsätzlich 4 Wochen nach Ende der Karenz.

Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen (schriftlich!; bei minderjährigen Müttern und Vätern ist außerdem eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes bzw der Arbeiterkammer erforderlich).

Vorsicht!

Lediglich das karenzierte Dienstverhältnis unterliegt dem Kündigungs- und Entlassungsschutz. Ein geringfügiges oder vorübergehendes Nebenbeschäftigungsverhältnis unterliegt nicht dem Kündigungs- und Entlassungsschutz.

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