19. April 2022

Von der Arbeitnehmeranzahl abhängige Rechte und Pflichten – Teil 3

Unsere Serienreihe geht in die finale dritte Runde. Nachstehend haben wir Ihnen weitere Rechte und Pflichten zusammengefasst, auf welche Sie ab einer bestimmten Betriebsgröße zu achten haben.

Serienteile verpasst? Lesen Sie hier Teil 1 und Teil 2 nach. Wir setzen hier mit dem 9. Punkt fort.

9. Ersthelfer

Dienstgeber müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle geeignete Vorkehrungen treffen, damit bei einem Dienstnehmer Erste Hilfe geleistet werden kann. Der Dienstgeber muss für eine adäquate Erste-Hilfe-Ausstattung sorgen und Personen, die für Erste-Hilfe-Leistungen zuständig sind, bestellen.

Wie viele in Erste-Hilfe ausgebildete Personen vorhanden sein müssen, hängt von der beschäftigten Dienstnehmer-Anzahl ab:

  • bis 19 Dienstnehmer ➜ 1 Person
  • 20 bis 29 Dienstnehmer ➜ 2 Personen
  • je weitere 10 Dienstnehmer ➜ je 1 zusätzliche Person

In Büros oder Arbeitsstätten mit vergleichbarer (geringer) Unfallgefahr, muss mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sein:

  • bis 29 Dienstnehmer ➜ 1 Person
  • 30 bis 49 Dienstnehmer ➜ 2 Personen
  • je weitere 20 Dienstnehmer ➜ je 1 zusätzliche Person

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfern auf Baustellen beträgt, abhängig von der Anzahl der auf einer Baustelle von einem Dienstgeber regelmäßig Beschäftigten:

  • bis zu 19 Dienstnehmer ➜ 1 Person
  • bis zu 29 Dienstnehmer ➜ 2 Personen
  • für je weitere 10 Dienstnehmer ➜ je 1 zusätzliche Person

10. Toiletten

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens (regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende) 15 Dienstnehmer mindestens 1 verschließbare Toiletten-Zelle zur Verfügung steht.

Sind Toiletten für betriebsfremde Personen (zB Kunden, Patienten) vorgesehen, sind diese in die Anzahl der für die Dienstnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen. Weiters ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Dienstnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.

Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens 5 männliche und mindestens 5 weibliche Dienstnehmer darauf angewiesen sind.

11. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

Eigene Aufenthaltsräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn

  • regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Dienstnehmer anwesend sind, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, oder
  • wenn die Dienstnehmer mehr als 2 Stunden im Freien beschäftigt werden oder
  • die Dienstnehmer in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten geeignet sind (zB Gas, Geruch, Staub usw).

12. Waschplätze, Waschräume und Duschen

In jeder Arbeitsstätte muss für jeweils höchstens 5 Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beendenmindestens 1 Waschplatz vorhanden sein.

Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen. Dabei muss für jeweils höchstens 5 Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens 1 Dusche vorhanden sein.

Waschräume sind dann zur Verfügung zu stellen,

  • wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Dienstnehmer anwesend sind, um die erforderlichen Waschplätze unterzubringen, oder
  • wenn Duschen erforderlich sind, um die erforderlichen Waschplätze und Duschen unterzubringen.

Nach Geschlechtern getrennte Waschräume sind einzurichten, wenn mindestens 5 männliche und mindestens 5 weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

13. Kleiderkästen und Umkleideräume

Für jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der ausreichend groß, luftig und versperrbar ist und geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände

  • vor Diebstahl zu sichern und
  • vor Nässe, Staub, Rauch, Dämpfen oder Gerüchen zu schützen.

Werden Dienstnehmer ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten oder im Verkauf beschäftigt und müssen sie keine besondere Arbeits– und Schutzkleidung tragen, muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung stehen.

In diesem Fall muss aber

  • für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit und
  • für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung vorhanden sein, damit der Dienstnehmer darin sonstige persönliche Gegenstände aufbewahren kann.

Eigene Umkleideräume sind erforderlich, wenn

  • Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
  • in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
  • in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu 12 Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen unzumutbar ist.

Wenn mindestens 5 männliche und mindestens 5 weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten.

Die Raumtemperatur in Umkleideräumen hat mindestens 21°C zu betragen.

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