15. Februar 2021

Von der Arbeitnehmeranzahl abhängige Rechte & Pflichten im Arbeitsrecht

Viele Gesetze und Verordnungen machen die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber von einer bestimmten Betriebsgröße/Arbeitnehmeranzahl abhängig.

Auf einige soll nachfolgend hingewiesen werden:

1. Sicherheitsvertrauenspersonen

Für Betriebe sowie gleichgestellte Arbeitsstätten sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt sich aus der Anlage zur SVP-VO.

2. Ersthelfer

In Arbeitsstätten muss eine ausreichende Anzahl an ausgebildeten Ersthelfern zur Verfügung stehen. Die Mindestanzahl hängt von der regelmäßig und gleichzeitig in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmern sowie der Unternehmenstätigkeit und der damit verbundenen Unfallgefahr zusammen. Siehe § 40 AStV sowie für Baustellen die Sonderregelung des § 31 Abs 5 und Abs 5a BauV.

3. Sanitätsräume

Ein Sanitätsraum ist gemäß § 41 Abs 1 AStV in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

  • regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
  • regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsstoffe besondere Unfallgefahr besteht.

4. Toiletten

Toiletten sind gemäß § 33 AStV in einer Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils 15 Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Toilette besteht. Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche ArbeitnehmerInnen darauf angewiesen sind.

5. Waschplätze, Waschräume, Duschen

In jeder Arbeitsstätte muss gemäß § 34 AStV für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.

Duschen sind für jene Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen. Dabei muss für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden sein.

Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,

  • wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
  • wenn Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.

Nach Geschlechtern getrennte Waschräume sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

6. Kleiderkästen und Umkleideräume

Ein Kleiderkasten ist dann für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und außerdem für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit eingerichtet wurde, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist.

Umkleideräume sind ua dann zur Verfügung zu stellen, wenn

  • in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
  • in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu 12 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.

Nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.

7. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer anwesend, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, sind gemäß § 36 AStV Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern (etwa Arbeitnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden) sind unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

8. Betriebsrat

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Dazu zählen zB die Betriebs(haupt)versammlung, allenfalls Gruppenversammlungen der Arbeiter und Angestellten, der Betriebsrat usw.

9. Anspruch auf Elternteilzeit

Damit ein Dienstnehmer Anspruch auf Elternteilzeit erlangt, müssen im Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sein.

10. Kündigungsfrühwarnsystem

Es bedarf einer schriftlichen Anzeige an das AMS, wenn beabsichtigt ist, Arbeitsverhältnisse von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten, von mindestens 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel 100 bis 600 Beschäftigten und von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.

11. Einstellung begünstigt behinderter Arbeitnehmer

Alle Arbeitgeber, die in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigt behinderten Arbeitnehmer einzustellen. Die Zahl 25 ist pro Arbeitgeber zu sehen. Werden weniger begünstigt behinderte Arbeitnehmer beschäftigt, als erforderlich wäre, ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten.

12. Behindertenvertrauensperson

Gemäß § 22a Abs 1 BEinStG sind von den begünstigt behinderten Arbeitnehmern eines Betriebes Behindertenvertrauenspersonen und Stellvertreter im folgenden Ausmaß zu wählen:

  • Beschäftigung von dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderten ➜ eine Behindertenvertrauensperson plus ein Stellvertreter
  • mindestens 15 begünstigte Behinderte ➜ eine Behindertenvertrauensperson plus zwei Stellvertreter
  • mindestens 40 begünstigte Behinderte ➜ eine Behindertenvertrauensperson plus drei Stellvertreter

13. Jugendvertretung

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind die im Gesetz näher genannten Organe der Jugendvertretung zu bilden (siehe § 123 ff ArbVG). Jugendliche sind all jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

14. Lehrlinge

In § 8 Abs 5 und Abs 10 BAG finden sich Bestimmungen betreffend Verhältniszahlen, die die zulässige Höchstanzahl von Lehrlingen, die ein Lehrberechtigter einstellen kann, bestimmen.

Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen (Fachkräfte) einzuhalten:

  • eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ➜ zwei Lehrlinge,

  • für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ➜ je ein weiterer Lehrling.

Darüber hinaus sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

  • auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
  • auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

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