28. Dezember 2023

Verzugszinsen und Sozialversicherungswerte 2024

Nachstehend finden Sie die wichtigsten sozialversicherungsrechtlichen Werte für 2024:

1. Werte-Übersicht

Die Aufwertungszahl für das Jahr 2024 beträgt 1,035 und ist diese maßgeblich zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der Geringfügigkeitsgrenze. Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung ergeben sich nachstehende veränderliche Werte:

  • Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 518,44
  • Grenzwert für die Dienstgeberabgabe: € 777,66
  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich: € 6.060,00 Euro (täglich € 202,00)
  • Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen: € 12.120,00
  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 7.070,00
  • Selbstversicherung § 19a ASVG – Monatsbeitrag: € 73,20

2. Arbeitslosenversicherungsbeitrag sinkt 2024

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird für jene Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer von 6% auf 5,9% gesenkt, die nicht unter die Beitragsreduktion aufgrund Niedrigverdiener fallen, hier bleibt der Wert von 3 % der Ausgangs-Prozentsatz für die stufenweise Beitragskürzung.

Für Lehrlinge wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2,4% auf 2,3% gesenkt, die nicht unter die Beitragsreduktion aufgrund Niedrigverdiener fallen, hier bleibt der Wert von 1,2% der Ausgangs-Prozentsatz für die stufenweise Beitragskürzung.

Die Aufteilung auf Dienstgeber und Dienstnehmer (= 50:50) bleibt unverändert (= 50:50). 

Zur Übersicht:

  • Einkommen bis € 1.951: Dienstnehmeranteil 0% – Dienstgeberanteil 2,95% – gesamter Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2,95%
  • Einkommen bis € 2.128: Dienstnehmeranteil 1% – Dienstgeberanteil 2,95% – gesamter Arbeitslosenversicherungsbeitrag 3,95%
  • Einkommen bis € 2.306: Dienstnehmeranteil 2% – Dienstgeberanteil 2,95% – gesamter Arbeitslosenversicherungsbeitrag 4,95%
  • Einkommen über € 2.306: Dienstnehmeranteil 2,95% – Dienstgeberanteil 2,95% – gesamter Arbeitslosenversicherungsbeitrag 5,9%

3. Dienstgeberabgabe wird erhöht

Die Dienstgeberabgabe wird ab 01.01.2024 von 16,4% auf 19,4% erhöht.

Beschäftigt ein Dienstgeber mehr als einen geringfügigen Dienstnehmer und überschreiten die monatlichen Beitragsgrundlagen aller geringfügig Beschäftigten (ohne Sonderzahlungen) das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 777,66), hat er zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschalierte Abgabe zu bezahlen.

Ab 2024 fällt daher ein (Gesamt-) Beitrag von 20,5% (19,4% Dienstgeberabgabe plus 1,1% Unfallversicherungsbetrag) an.

 

4. Pensionsbeiträge für erwerbstätige Pensionsbezieher entfallen

Vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt ab 01.01.2024 Folgendes:

Arbeitende Pensionisten müssen in den Jahren 2024 und 2025 bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze keine Pensionsversicherungsbeiträge entrichten. Die diesbezüglichen Beiträge sollen vom Bund aus Budgetmitteln übernommen werden.

Die Regelung betrifft Pensionisten, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben (Männer 65 Jahre, Frauen je nach Geburtsdatum 60, 60 ½ oder 61 Jahre) und neben dem Pensionsbezug einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Allerdings gilt der Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge nur

  • für den Dienstnehmeranteil (10,25 %), d.h. die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind davon nicht betroffen und daher ungekürzt zu entrichten,
  • für die laufenden Bezüge (also nicht auch für die Sonderzahlungen),
  • bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 daher bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.036,88), d.h. für einen darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Pensionsversicherungsbeiträge ganz normal zu entrichten.

 

5. Erhöhung Verzugszinsen

Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten. Maßgebend ist dabei der Basiszinssatz, der am 31.10. eines Kalenderjahres gilt.

Der Basiszinssatz hat am 31.10.2023 3,88 Prozent betragen, zuzüglich der 4 Prozentpunkte ergeben sich daher Verzugszinsen von 7,88 Prozent.

Für rückständige Beiträge werden daher ab 01.01.2024 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 Prozent in Rechnung gestellt.

 

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