28. Oktober 2021

Arbeitsrecht

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit vom 1.9. bis 31.12.2021

Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit tritt rückwirkend ab 1.9.2021 in Kraft und gewährt einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen als Sonderbetreuungszeit. Die Regelung endet mit 31.12.2021. Sollten Sie Dienst– bzw Pflegefreistellungen zwischen dem 1.9.2021 und der Kundmachung der Phase 5 ausgesprochen haben, können diese in Sonderbetreuungszeit umgewandelt werden. Anträge auf Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen für die Sonderbetreuungszeit können binnen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit (spätestens bis Mitte Februar 2022) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt werden. Die Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 5.550 gedeckelt.

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