12. Mai 2020

Verbesserte Auftragslage in der Kurzarbeit

Die meisten Kurzarbeitsvereinbarungen wurden für den maximalen Zeitraum von 3 Monaten vereinbart. Im Bedarfsfall ist jederzeit auch eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit zulässig. Vor Beendigung der Kurzarbeit sollte jedoch eine eingehende Prüfung erfolgen, welche Auswirkungen die vorzeitige Beendigung auf die beantragte Kurzarbeitsbeihilfe hat bzw. ob die beantragten Voraussetzungen (z.B. erforderliche Mindest-Arbeitsvolumen von 10 %) erfüllt werden. Günstig wäre eine Beendigung mit Ende eines Kalendermonats.

Die vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist mit einem formlosen Schreiben an das AMS (über eAMS Konto) und an die Sozialpartner mit Angabe des Beendigungsdatums bekannt zu geben.

Diese Meldung ist in der Steiermark an folgende Adressen zu übermitteln:

Änderung des Arbeitszeitausmaßes unter Beibehaltung der Kurzarbeit

Bei einer unsicheren Prognose, ob die Kurzarbeit unter Umständen in einigen Wochen noch einmal in Anspruch genommen werden muss, empfehlen wir die Kurzarbeit vorerst nicht zu beenden, sondern lediglich eine Änderung (Erhöhung) des in der Sozialpartnervereinbarung für die Kurzarbeit fixierten Arbeitszeitvolumens vorzunehmen.

Grundsätzlich darf der Arbeitszeitausfall (Anteil an Ausfallstunden) im Kurzarbeitszeitraum (idR drei Monate) durchschnittlich nicht unter 10% und nicht über 90% der zu leistenden Normalarbeitszeitstunden betragen. Demnach dürfen Kurzarbeitsfälle mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von durchschnittlich weniger als 10% bzw. Kurzarbeitsfälle mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von durchschnittlich mehr als 90% vom AMS nicht genehmigt werden.

Im Zuge der Umsetzung ist – z.B. aufgrund verbesserter Auftragslage, von Krankenständen, von konsumierten Urlauben, etc. – eine Unterschreitung des Arbeitszeitausfalls von 10% (Überschreitung der 90% Arbeitsleistung) möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand für die Förderung dar.

Ein formeller Änderungsantrag beim AMS (geändertes Begehren und geänderte Fördermitteilung) ist bei Erhöhung des Arbeitszeitausmaßes nicht erforderlich. Im Zuge der Durchführung der Kurzarbeit kann daher die Anzahl der Ausfallstunden, die der AMS-Bewilligung zugrunde liegt, unterschritten werden. Im Zuge der Abrechnung werden die tatsächlich realisierten Ausfallstunden erfasst.

Einzelne/alle Arbeitnehmer wechseln wieder in Vollzeit (trotz grundsätzlicher Beibehaltung der Kurzarbeit)

Wenn einzelne Arbeitnehmer wieder voll arbeiten, wird für diese keine weitere Kurzarbeitsbeihilfe gewährt. Das AMS schlägt vor, diese Person in der monatlichen Abrechnungsliste (Abrechnungsdatei) mit Nullwerten zu erfassen.

Arbeitet ein Arbeitnehmer im Kalendermonat 100%, ist für diesen Arbeitnehmer im monatlichen Förderantrag einen 0-Abrechnung einzugeben.

Wenn alle Arbeitnehmer in einem Kalendermonat 100% arbeiten, ist in diesem Monat eine eigene e-AMS Nachricht ans AMS zur Info zu übermitteln.

Notwendiges Einvernehmen und Info an Sozialpartner bei Erhöhung des Arbeitszeitausmaßes

Eine Änderung des Kurzarbeitszeit-Ausmaßes ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig.

Bei Unternehmen ohne Betriebsrat ist das Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmer herzustellen UND 5 Arbeitstage vorher hat eine formlose Info an die Sozialpartner zu erfolgen (laut Sozialpartnervereinbarung IV. Pkt 1).

Diese Vorweginfo von Arbeitgebern ohne Betriebsrat hat an folgende Adressen zu erfolgen:

Aufnahme von neuen Arbeitnehmern während Kurzarbeit

Es gibt kein Verbot (außer im Falle des Missbrauchs), neue Arbeitnehmer außerhalb der im Unternehmen bestehenden Kurzarbeit aufzunehmen und dies muss auch nicht beim AMS gemeldet werden. Dennoch empfehlen wir Ihnen, dass eine Neuaufnahme im Einzelfall vorab geprüft wird, um insbesondere zu vermeiden, dass nachträglich eine Missbrauchsabsicht unterstellt wird!

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