9. Dezember 2022
Urlaub und seine rechtlichen Bestimmungen
Das sollten Arbeitgeber wissen
Urlaub – rechtliche Bestimmungen
Laut Urlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer für jedes Urlaubsjahr einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von
- fünf Wochen (30 Werktage bei 6-Tage-Woche, 25 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche etc.) bzw.
- sechs Wochen (36 Werktage bei 6 Tage-Woche, 30 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche etc.) nach Vollendung des 25. Dienstjahres.
Das Urlaubsjahr beginnt grundsätzlich mit dem Eintrittsdatum des jeweiligen Arbeitnehmers. Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses verhältnismäßig (aliquot), nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Urlaubsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsjahres.
Vorsicht!
Vom Entstehen des Urlaubsanspruchs (Naturalurlaub), der im aufrechten Dienstverhältnis verbraucht werden kann, ist die finanzielle Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Urlaubsersatzleistung) zu unterscheiden. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nämlich in der Regel nur in aliquoter Höhe.
1. Urlaubsanrechnung
Als anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Urlaubsanspruch (6 Wochen nach Vollendung des 25. Dienstjahres) zählen zusätzlich zu der beim aktuellen Arbeitgeber zugebrachten Zeit auch folgende Zeiten:
- Dienstzeiten in früheren Dienstverhältnissen bei anderen Arbeitgebern im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat, sofern das jeweilige Dienstverhältnis mindestens 6 Monate gedauert hat;
- die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes oder an einer vergleichbaren Schule, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren; Zeiten an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind im Falle der Gleichwertigkeit anzurechnen;
- die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
- Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß Opferfürsorgegesetz gebührt;
- Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation;
- Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat, sofern die Erwerbstätigkeit mindestens je sechs Monate gedauert hat.
Zeiten in einem Dienstverhältnis (Z. 1), in einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Z. 6) und als Entwicklungshelfer (Z. 5) sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen. Schulzeiten (Z. 2) sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen, also insgesamt 7 Jahren.
Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.
Vorsicht!
Das Urlaubsgesetz sieht eine zwingende Anrechnung von Vordienstzeiten vor, weshalb der Arbeitgeber grundsätzlich zu Beginn des Dienstverhältnisses verpflichtet ist, nach Vordienstzeiten zu fragen (Holschuld des Arbeitgebers).
2. Urlaubsvorgriff
Von einem Urlaubsvorgriff spricht man dann, wenn ein Arbeitnehmer, der über kein ausreichendes Urlaubsguthaben verfügt (zustehender Urlaub ist bereits aufgebraucht), im gegenseitigen Einvernehmen den Urlaubsanspruch eines künftigen Urlaubsjahres konsumiert.
Ist ein Urlaubsvorgriff auf das nächste Urlaubsjahr gewollt, muss dies dezidiert festgehalten werden. Wird nämlich einem Arbeitnehmer Urlaub trotz unzureichenden Urlaubsguthabens gewährt (z.B. weil sich der zuständige Vorgesetzte nicht über den aktuellen Urlaubsstand informiert), ohne dass dies ausdrücklich als Urlaubsvorgriff bezeichnet wird, unterstellt die Rechtsprechung dem Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer damit einen freiwilligen Zusatzurlaub für das aktuelle Urlaubsjahr schenken möchte.
Ein Arbeitgeber, der vereinbarungsgemäß einen Urlaubsvorgriff gewährt, leistet damit einen „Vorschuss“ auf eine erst künftig entstehende Verpflichtung. Wenn das Dienstverhältnis vor Entstehen des vorgegriffenen Urlaubs endet, stellt sich die Frage, ob eine Rückverrechnung des auf den Urlaubsvorgriff entfallenden Urlaubsentgelts zulässig ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung setzt eine Rückverrechnung voraus, dass
1. bei Gewährung des Urlaubsvorgriffs die Möglichkeit zur Rückverrechnung vereinbart wurde und
2. das Dienstverhältnis nicht durch Arbeitgeberkündigung (oder sonstige dem Arbeitgeber zurechenbare Weise) beendet wird.
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