7. September 2021
Update zur steuerlichen Behandlung von Verdienstentgang
Durch die Umstellung im letzten Jahr auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung werden sämtliche im Zuge der elektronischen Verarbeitung erstatteten Meldungen überprüft. Bei Unstimmigkeiten oder Widersprüchen ist durch die Österreichische Gesundheitskasse eine Klärung vorzunehmen.
Vor der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte diese Aufklärung durch Korrespondenz/Kommunikation zwischen dem jeweiligen ehemaligen Krankenversicherungsträger (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) und dem Steuerberater bzw zuständigen Sachbearbeiter hauptsächlich telefonisch oder schriftlich.
Durch die Einführung des neuen Meldesystems und dem erhöhten Meldeaufkommen war die ausschließliche manuelle Auflösung von allfällig auftretenden Unstimmigkeiten auf den bisherigen Kommunikationswegen weder effizient und angesichts der Modernisierung/Neuerung nicht mehr zeitgemäß. Daher wurde das SV-Clearingsystem eingeführt.
Grundsätzlich sind Entschädigungen auf Grund eines Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz steuerfrei. Ebenfalls unterliegt der Verdienstentgang nicht der Ausgabenkürzung. Wird allerdings für die Berechnung des Verdienstentgangs ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate gezogen und entstehen dadurch Kosten, so unterliegen diese Kosten, entgegen der Aussage in Rz 313c der Einkommensteuerrichtlinien einer Ausgabenkürzung.
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