22. Dezember 2021
Update zum Freistellungsanspruch für Risikogruppen und Schwangere
Freistellungsanspruch für Risikogruppen ab 22.11.2021
Dienstnehmer (auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung, sofern der Dienstnehmer die Arbeitsleistung
- nicht im Home-Office erbringen kann oder
- die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
Gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Regelungen sind die folgenden Änderungen zu beachten:
- Risikoatteste die vor dem 22. November 2021 ausgestellt wurden, sind ausnahmslos ungültig.
- Risikoatteste die zwischen dem 22. November 2021 und 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, gelten nur mehr bis zum 15. Dezember 2021
- Ab dem 3. Dezember 2021 dürfen Risikoatteste nur mehr an Personen ausgestellt werden, die
- trotz dreier Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen weiterhin medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder
- die aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können.
- Neu ist auch die Möglichkeit, eine Bestätigung des vom (Haus)Arzt ausgestellten COVID-19-Risikoattests durch einen Amtsarzt bzw den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse zu verlangen.
Legt der Dienstnehmer die vom Dienstgeber verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vor, verliert der den Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Freistellung für Schwangere verlängert
Des Weiteren wird die Freistellung für Schwangere in körpernahen Berufen bis Ende März 2022 um weitere 3 Monate verlängert.
Das Gesetz gilt wie bisher für alle werdenden Mütter in körpernahen Berufen (wie zB Friseurinnen, Masseurinnen, Kindergartenpädagoginnen, Lehrerinnen – die noch nicht geimpft sind). Das Gesetz gilt hingegen nicht für geimpfte Schwangere – der Freistellungsanspruch endet nach erfolgter COVID-19-Impfung.
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