27. Februar 2020

Einkommensteuer

Update: Neues bei der Einkommensteuer ab 2020 (Teil 2)

Im ersten Teil haben wir Sie über die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie über die neue pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer informiert.

Sonstige Neuerungen bei der Einkommensteuer

Adaptierung der Zuschreibungsverpflichtung

Im Jahresabschluss müssen (auch steuerlich wirksame) Zuschreibungen bis maximal zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen werden, wenn die Gründe, die für eine frühere außerordentliche Abschreibung ausschlaggebend waren, weggefallen sind. Um zu verhindern, dass Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen vermieden werden, wurde § 6 Z 13 EStG geändert, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

Festlegung der Tätigkeit von Vertretungsärzten als Freiberufler

Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärzte (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen können.

Verlängerung der Beibehaltung der Zuschreibungsrücklage

Die bestimmten Kreditinstituten eingeräumte Möglichkeit, die im Geschäftsjahr 2016 aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen gebildete Zuschreibungsrücklage fortzuführen, wurde nunmehr bis zur Veranlagung 2020 erstreckt. Ab der Veranlagung 2021 ist diese Zuschreibungsrücklage jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.

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