16. August 2021

Arbeitsrecht

Update Kurzarbeit Phase 5

Die Sozialpartner und die Bundesregierung haben sich auf eine Neuregelung der COVID-19-Kurzarbeit geeinigt. Die COVID-19-Kurzarbeit Phase V hat mit 01.07.2021 begonnen und wird nun in 2 Modellen fortgeführt:

  • Modell 1: Für besonders betroffene Unternehmen (Lockdown oder mindestens 50 % Umsatzrückgang, zB Nachtgastronomie) wird die Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021 möglich sein.
  • Modell 2: Für alle anderen Unternehmen (und für die besonders betroffenen Unternehmen nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine „verschärfte“ Kurzarbeitsvariante gelten.

Die AMS-Bundesrichtlinie für die fünfte Kurzarbeitsphase sowie die aktuellen Sozialpartnervereinbarungen (Version 10.0, Stand 01.07.2021) finden Sie hier. Außerdem stellt das Arbeitsministerium einen Frage-Antwort-Katalog zur Verfügung, Details finden Sie hier.

Nachstehend geben wir Ihnen eine Übersicht über die wesentlichen Eckpunkte der beiden Modelle und praktische Hinweise im Hinblick auf die Antragstellung.

Modell 1 („Fortführungsmodell“)

Als besonders betroffene Unternehmen gelten jene, die

  • entweder von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind oder
  • die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % (zB Nachtgastronomie, Eventbranche, Stadthotellerie) erlitten haben.

Zur Beurteilung, ob ein Unternehmen besonders betroffen ist, ist in der wirtschaftlichen Begründung (Beilage 1) die monatliche Umsatzentwicklung des Unternehmens seit Juli 2019 anzugeben.

Die Eckpunkte bleiben ähnlich der vierten Kurzarbeitsphase:

  • Die Nettoersatzrate bleibt weiterhin bei 80 % bis 90 %.
  • Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 %. In Ausnahmefällen kann diese bis auf 10 % herabgesetzt werden. In diesem Fall ist in der Beilage 2 die Notwendigkeit der Unterschreitung der Mindestarbeitszeit zu begründen und es müssen die Sozialpartner ausdrücklich zustimmen.
  • Der KUA-Beihilfen-Auszahlungsvorgang aus derzeitiger Sicht:
    • KUA-Begehren werden mit einem 15%igen Abschlag bewilligt.
    • Besonders betroffene Unternehmen müssen in der Folge ein Änderungsbegehren bis spätestens 31.12.2021 einbringen.
    • Im Ergebnis gibt es für besonders betroffene Unternehmen daher keinen Abschlag der KUA-Beihilfenhöhe.

Modell 2 („Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe“)

Die Eckdaten des Übergangsmodells mit reduzierter Förderhöhe, das die anderen Unternehmen in Anspruch nehmen können, sind:

  • Es ist eine Mindestarbeitszeit von 50 % vorgesehen. In Ausnahmefällen kann diese herabgesetzt werden. In diesem Fall ist in der Beilage 2 die Notwendigkeit der Unterschreitung der Mindestarbeitszeit zu begründen und es müssen die Sozialpartner ausdrücklich zustimmen.
  • Es gilt eine reduzierte Förderhöhe: Von der bisherigen Beihilfenhöhe wird ein Abschlag von 15 % vorgenommen. Damit ist dieses Kurzarbeitsmodell noch immer großzügiger als die Kurzarbeitsvariante vor der Coronapandemie.
  • Für Arbeitnehmer bleibt es aber auch bei diesem Modell bei einer Nettoersatzrate von 80 % bis 90 %.
  • Dieses Modell gilt vorerst bis Juni 2022, danach soll eine erneute Evaluierung stattfinden.

Praktische Hinweise

  • Neben der seit 19.07.2021 eingerichteten Antragstellung für den Normalfall ist seit 09.08.2021 nun auch die Antragstellung für den Sonderfall “besonders betroffener Betrieb“ möglich.
  • Unternehmen, die bereits seit dem 19.07.2021 einen Antrag auf 85 % Beihilfenhöhe gestellt haben, aufgrund eines Umsatzrückganges von 50 % oder mehr im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 aber als besonders betroffener Betrieb gelten, können ein Änderungsbegehren stellen, um 100 % der Beihilfe zu erhalten.
  • Unternehmen, die die Einführung von Kurzarbeit beabsichtigen und die im Zeitraum zwischen 01.04.2021 und 30.06.2021 (Phase 4) keine Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, haben diese Absicht der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Beginn der Kurzarbeit und somit auch vor der Antragstellung anzuzeigen. In der Folge ist mit dem Arbeitsmarktservice, dem (sofern vorhanden) Betriebsrat und den Sozialpartnern zu beraten, ob die Kurzarbeit durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann. Erst wenn diese Beratungen binnen drei Wochen – oder einer anderen mit dem Arbeitsmarktservice vereinbarten Frist – zu keinem anderen Ergebnis führen, darf die Kurzarbeit begonnen und bewilligt werden. Die Sozialpartnervereinbarung ist in diesen Fällen jedenfalls verpflichtend von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften zu unterfertigen und gleichzeitig mit dem Begehren dem AMS zu übermitteln. Für Unternehmen, die bereits im Zeitraum zwischen 01.04.2021 und 30.06.2021 (Phase 4) kurzgearbeitet haben, gilt diese Voraussetzung der verpflichtenden Beratung nicht. Gleiches gilt bei Änderungs- und Verlängerungsbegehren zu einer nach dem 01.07.2021 beginnenden Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Erst nach Abschluss der Beratung und Zustimmung durch die Sozialpartner kann das Unternehmen das Kurzarbeitsprojekt starten. Ein rückwirkender Start ist nicht möglich.

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