29. November 2019
Update: Änderung der Sachbezugswerte-Verordnung
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 kommt es auch zu Änderungen im Bereich der Sachbezugswerte-Verordnung, auf die im nachfolgenden Beitrag näher eingegangen wird.
Neubemessung der CO2-Grenze
Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens (kurz für weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge) kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte.
Daher werden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezuges (für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden) angepasst, um insgesamt keine steuerliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmer zu bewirken.
Aufgrund des stetigen technologischen Fortschritts im Bereich der Kfz-Antriebe und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, wird der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt.
Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick, wie sich diese Reduktion in den kommenden Jahren auswirkt (vgl. dazu § 4 Abs 1 Z 2 der Sachbezugswerte-Verordnung):
Jahr der Erstzulassung | maximale CO2-Emmissionswerte |
2020 | 141 g/km |
2021 | 138 g/km |
2022 | 135 g/km |
2023 | 132 g/km |
2024 | 129 g/km |
ab 2025 | 126 g/km |
Im Kalenderjahr 2020 gilt der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer für Kraftfahrzeuge, die erstmalig nach dem 31.03.2020 zugelassen wurden und für die im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 der WLTP-Wert bzw WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist.
Tipp
Die bisher geltenden CO2-Emissionswertgrenzen gelten für alle Kfz mit einer Erstzulassung vor dem 01.04.2020 bzw für alle Kfz, für die nach dem 31.03.2020 im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gem Kraftfahrgesetz 1967 kein WLTP-Wert bzw WMTC-Wert ausgewiesen ist, weiterhin unverändert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein bereits ermittelter Sachbezugswert weiterhin gültig ist und nicht für sämtliche Dienstwägen eine Neuberechnung stattzufinden hat.
Kein Sachbezug für (Elektro-)Fahrräder
In die Sachbezugswerte-Verordnung wird ein neuer § 4 b eingefügt. Dieser sieht eine Befreiung vom Sachbezug für privat nutzbare arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer vor (also zB für Elektrofahrräder, E-Scooter oder Motorräder und Quads mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb).
Maßgeblicher CO2-Emissionswert:
Maßgeblich für den CO2-Emissionswert ist weiterhin der Wert laut Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967. Dabei gilt Folgendes:
a) der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
b) bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
c) für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC).
Auslegung Kraftfahrzeuge
Für mehr Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten soll die Sachbezugswerte-Verordnung dahingehend ergänzt werden, dass § 4 der Sachbezugswerte-Verordnung auf Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 anzuwenden ist. Demnach handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug um „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist“ (vgl. § 4 Abs 1 Einleitungssatz der Sachbezugswerte-Verordnung).
Vorführwägen
Bei den Bestimmungen betreffend Vorführwägen soll es dahingehend eine Änderung geben, dass explizit normiert wird, dass die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu den Anschaffungskosten des Kfz-Händlers hinzuzurechnen sind. Im Gegenzug dazu wird der Erhöhungszuschlag von bisher 20 % auf 15 % reduziert. Bitte beachten Sie aber, dass diese Neuregelung erst für Erstzulassungen ab dem 01.01.2020 gilt (§ 4 Abs 6, § 8 Abs 8 Z 3 der Sachbezugswerte-Verordnung).
Einmalige Kostenbeiträge
In § 4 Abs 7 der Sachbezugswerte-Verordnung soll zukünftig deutlicher formuliert und klargestellt werden, dass bei einmaligen Kostenbeiträgen diese zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen sind, davon der Sachbezugswert zu berechnen ist und erst dann der Höchstbetrag von € 720,- bzw € 960,- zu berücksichtigen ist.
Beispiel: Das Kfz (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 100 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen.
Anschaffungskosten: € 55.000,00
Kostenbeitrag: € 4.000,00
Anschaffungskosten abzüglich Kostenbeitrag: € 51.000,00
Sachbezug 1,5% von € 51.000,00: € 765,00
Monatlicher Sachbezug begrenzt mit: € 720,00
Laufende Kostenbeiträge
Beim laufenden Kostenbeitrag ist die Vorgehensweise eine andere: Der Sachbezugswert ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen. Erst nach dieser Berechnung ist davon der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag von € 720,- bzw € 960,- zu berücksichtigen (§ 4 Abs 7 der Sachbezugswerte-Verordnung).
Beispiel: Das Kfz (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 125 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen.
Anschaffungskosten: € 50.000,00
Kostenbeitrag laufend pro Monat: € 300,00
Sachbezug 1,5% von € 50.000,00: € 750,00
Abzüglich Kostenbeitrag laufend: € 300,00
Sachbezug: € 450,00
Hinweis: Dieser Ansicht des BMF, die nun auch in den Verordnungstext übernommen wurde, hat das BFG jüngst in BFG 08.08.2019, widersprochen. Gegen dieses BFG-Erkenntnis wurde mittlerweile eine Amtsrevision eingebracht.
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