23. Juni 2021
Umsatzsteueränderungen ab Juli 2021
Mit 1. Juli 2021 treten folgende Änderungen in Kraft:
Abschaffung der Lieferschwelle
Die Abschaffung der Lieferschwelle bedeutet, dass ab dem 1.7.2021 Warenlieferungen an Private und Schwellenerwerber (Unternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen mit Vorsteuerausschluss, Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben) von einem EU-Mitgliedstaat an einen anderen EU-Mitgliedstaat sofort ab dem ersten Euro im Bestimmungsland der Ware steuerpflichtig sind (innergemeinschaftlicher Versandhandel). Abholungen sind davon nicht betroffen. Dabei ist auf den richtigen Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung (z. B. deutsche Umsatzsteuer) zu achten. Damit verbunden ist dann auch eine notwendige umsatzsteuerliche Registrierung und Steuererklärungspflicht im Bestimmungsland (in diesem Beispiel Deutschland). Ausnahmen dazu werden unten angeführt.
Erleichterung für Kleinstunternehmer
Für Unternehmer, die nur eine Niederlassung in der EU haben und deren Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel und aus elektronischen Dienstleistungen an Private, die in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig sind, zusammen nicht mehr als EUR 10.000,00 betragen, bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung im Ursprungsland. Damit wird eine Registrierungspflicht in anderen EU-Ländern vermieden.
Ausweitung des OSS (One Stop Shop)
Eine weitere Möglichkeit, die Registrierungspflicht in anderen EU-Staaten aufgrund von innergemeinschaftlichem Versandhandel zu vermeiden, ist die Nutzung der Abfuhr der Steuern anderer EU-Länder über ein gemeinsames System. Nach Registrierung im FinanzOnline kann das EU-OSS genutzt werden. Im EU-OSS werden alle betreffenden Steuern eines Unternehmers, die er in anderen EU-Mitgliedstaaten schuldet, mit den Bemessungsgrundlagen angeführt und auch in einer Summe bezahlt. Der österreichische Staat leitet diese Beträge dann an die unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten weiter.
Neu ab 1.7.2021 ist auch, dass in diesem System dann auch alle Dienstleistungen an Nichtunternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten zu versteuern sind und in denen es keine Betriebsstätte gibt, mit zu melden und in einem Betrag zu bezahlen sind. Für Drittlandsunternehmer, die Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Raum erbringen, wurde zusätzlich der Nicht-EU-OSS geschaffen.
Wichtig: Gab es bereits vor dem 1.7.2021 solche Leistungen, ist die Registrierung im FinanzOnline bei aufrechter UID-Nummer bis spätestens 30.6.2021 vorzunehmen, wenn man bereits mit 1.7.2021 diese vereinfachten Systeme nutzen möchte.
Abschaffung der Einfuhrbefreiung für B2C Kleinsendungen
Die Befreiung der Einfuhr von Waren bis zu einem Gesamtwert von EUR 22,00 von der Einfuhrumsatzsteuer fällt ab 1.7.2021.
Dafür wurde eine Steuerbefreiung für Warenwerte bis EUR 150,00 ab 1.7.2021 geschaffen, wenn beim Einfuhr-Versandhandel (Ware kommt vom Drittland in einen EU-Staat und wird dann an einen anderen EU-Staat weitergeliefert) der I-OSS (Import-One-Stop-Shop) verwendet wird. Dieser I-OSS ist dem System des EU-OSS nachgebildet mit dem Unterschied, dass die Waren aus dem Drittland stammen.
Mehr Verpflichtungen für Plattformen
Unterstützt eine Plattform den Verkauf von Waren von Drittlandsunternehmern bei Lieferungen innerhalb der EU, so ist die Plattform für die Versteuerung der Warenlieferung nach dem Bestimmungslandprinzip verantwortlich. Dies gilt auch, wenn die Plattform Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis zu einem Warenwert von EUR 150,00 von Drittlandsunternehmern unterstützt. Die Plattform kann ebenfalls die Systeme EU-OSS und I-OSS nutzen.
Unser Tipp:
Bitte prüfen Sie rasch, ob Sie mit Ihren Lieferungen und Leistungen unter die neuen Bestimmungen fallen. Wir beraten Sie dann gerne und helfen bei der Umsetzung.
Beratung und Auskunft per Telefon
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