13. Juli 2023

Umgründungssteuergesetz: News & Änderungen

Abgabenänderungsgesetz 2023

Änderungen im Umgründungssteuergesetz

Am 21.4.2023 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2023 vorgelegt. Am 14.6.2023 wurde die entsprechende Regierungsvorlage im Nationalrat vorgelegt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche Änderungen für das Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Umgründungssteuergesetz sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und weitere Nebengesetze. Es handelt sich dabei um ein technisches Änderungspaket, welches die Schwerpunkte in den Bereichen Rechtssicherheit, Steuergerechtigkeit, Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung und Ökologisierung des Steuerrechts setzt. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Umgründungssteuergesetz geben.

Änderungen im Umgründungssteuergesetz:

Digitalisierung der Meldung von Umgründungen

Umgründungsvorgänge, die nach dem 31.12.2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, sollen künftig über ein standardisiertes Formular via FinanzOnline angezeigt werden.

Vereinfachung bei der Einbringung

Grundsätzlich ist bei einer Einbringung eine Kapitalmaßnahme (zB Kapitalerhöhung) notwendig, um die Vorteile des Umgründungssteuerrechts nutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung kann aber zB unterbleiben, wenn der Einbringende auch Alleingesellschafter der übernehmenden GmbH ist. Eine Kapitalmaßnahme war bisher auch dann notwendig, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind. Dieser bisherige legistische Stolperstein für Umgründungen soll mit Stichtagen nach dem 30.6.2023 beseitigt werden.

Ebenfalls wird konkretisiert, dass aus steuerlicher Sicht Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft – bezogen auf das eingebrachte Vermögen – auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können.

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