18. August 2022

Tätigkeiten bei Vereinsfesten

Vereine

Bei Planung eines Vereinsfestes (wie z.B. Blaulichtorganisationen, Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen, Kellergassenfeste etc.) wird stets nach tatkräftiger Unterstützung und fleißigen Helfern gesucht, wobei sich zumeist Vereinsmitglieder und Familienangehörige als Unterstützung anbieten. Häufig stellt sich in der Praxis daher die Frage, wie die Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob diese als Dienstnehmer angemeldet werden müssen.

Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, erfolgt die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft an Hand der getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Dementsprechend handelt es sich n der Praxis stets um eine Einzelfallbeurteilung, sodass die nachstehenden Ausführungen lediglich als Orientierungshilfe dienen.

1. Entschädigungen für die Leistungen

Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein. Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen.

Wird der helfenden Person eine Entschädigung gewährt, ist diese jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer anzumelden. Außerdem ist in diesem Fall Steuerpflicht gegeben.

2. Keine Entschädigung für die Leistungen

Erfolgt tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zum Veranstalter erbracht werden.

Derartige Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich, eine Steuerpflicht ist nicht gegeben.

Hinweis:
 Trinkgelder gelten dann nicht als Entgelt, wenn sie direkt in die Vereinskasse fließen und nicht der Helferin bzw. dem Helfer als Gegenleistung verbleiben.

3. Leistungen von Vereinsmitgliedern und Familienangehörigen

Der Grundsatz, dass ein Entgeltbezug eine Pflichtversicherung sowie eine Steuerpflicht begründet, gilt für alle Helfer:

  • Vereinsmitglieder: Man vermutet, dass Vereinsmitglieder freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten bei von ihrem Verein veranstalteten Festen leisten. In diesen Fällen ist weder eine Anmeldung bei der ÖGK nicht erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
  • Familienangehörige und Verwandte von Vereinsmitgliedern: Es gilt die Vermutung, dass von einem Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch auszugehen ist. Werden diese Helfer allerdings freiwillig und unentgeltlich tätig, ist nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen.
  • Hinweis: Stehen Personen bereits in einem Dienstverhältnis zum Verein, kann eine Tätigkeit bei einem Vereinsfest, wenn es sich nicht um die gleiche Tätigkeit handelt, auch ohne zusätzliche Entgeltzahlung und Beitragsleistung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit freiwillig, nicht während der Arbeitszeit und unentgeltlich erfolgt.

Praxistipp!

Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren, sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

4. Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten

Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.

Werden Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.

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