29. August 2023

Steuertermine September 2023

Steuertermine

Fristen & Fälligkeiten im September 2023

Versäumen Sie keine Fristen und Fälligkeiten beim Finanzamt! Wir haben die wichtigsten Steuertermine im September 2023 für Sie zusammengefasst.

Am 15.9.2023 sind ua fällig:

  • Umsatz­steuer Voraus­zahlung für Juli 2023
  • Normverbrauchs­abgabe für Juli 2023
  • Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohle­abgabe für Juli 2023
  • Werbe­abgabe für Juli 2023
  • Digital­steuer vom Entgelt für Onlinewerbung für Juli 2023
  • Kapitalertrag­steuer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 lit d EStG (Überlassungs­einkünfte, ausgenommen Dividenden, Bankzinsen und Stiftungszuwendungen) für Juli 2023
  • Kapitalertrag­steuer gemäß § 96 Abs 2 Z 2 EStG (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten) für Juli 2023
  • Lohnsteuer für August 2023
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichs­fonds für Familienbeihilfen für August 2023
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für August 2023
  • Kommunal­steuer für August 2023

Am 30.9.2023 sind ua fällig:

  • Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2022 aus EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2023. Die Anträge sind über FinanzOnline einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mind € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.

Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen.

  • Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2022 endet am 30.9.2023

Die Sonderregelung für die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss basierend auf dem 1. und 2. Justiz-Begleitgesetz endet mit dem Jahresabschluss zum 31.3.2022. Danach gilt wieder die „alt“-bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bestrebungen, eine Zwölfmonatsfrist für die Offenlegung auch in österreichisches Dauerrecht zu verankern, wie es die EU-Bilanz-RL als zulässig vorsieht, wurde eine Absage erteilt.

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