14. Dezember 2022

Steuerspartipps zum Jahresende für Dienstgeber und Dienstnehmer

Kinderbetreuungszuschuss

Leistet der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für sachlich bestimmte Arbeitnehmergruppen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung durch eine

  • institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Hort, Kindergarten etc) oder durch eine
  • pädagogisch qualifizierte Person,

dann ist dieser Zuschuss bis maximal 1.000 Euro jährlich pro Kind bis zum 10. Lebensjahr lohnsteuer‑, sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenfrei.

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass der Zuschuss

  • direkt an die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an die
  • pädagogisch qualifizierte Person,

geleistet wird (keine Zahlung an den Arbeitnehmer!).

Gutscheine können nur an die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung übergeben werden.

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) gibt es pro teilnehmenden Dienstnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag in Höhe von 365 Euro. Dieser Freibetrag gilt für die zusammengerechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr.

Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenke) an Dienstnehmer sind bis maximal 186 Euro pro Jahr und Dienstnehmer steuerfrei. Sachgeschenke sind bspw. Warengutscheine, Goldmünzen und auch die Autobahnvignette. Geldgeschenke sind hingegen steuerpflichtig.

Der Dienstgeber darf die geldwerten Vorteile nicht pauschal versteuern. Er muss jeweils in einem Teilnehmerverzeichnis jene Dienstnehmer angeben, die an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben.

Zukunftssicherung

Die Zukunftssicherung für alle Dienstnehmer ist bis 300 Euro pro Jahr und Dienstnehmer lohnsteuerfrei. Darunter fallen bspw. Prämienzahlungen für bestimmte Lebens‑, Kranken- und Unfallversicherungen, Beiträge an Pensionsinvestmentfonds.

Achtung: Bei einer Bezugsumwandlung innerhalb der Höchstbeitragsgrundlage schreibt die Gesundheitskasse Sozialversicherungsbeiträge vor. Für Dienstnehmer im System Abfertigung Neu fallen damit auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse an.

Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Dienstgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 Euro jährlich pro Dienstnehmer abgabenfrei. Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer).

Bei der Auszahlung sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr („kleine Teuerungsprämie“).
  • Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des abgabenfreien Höchstbetrages setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt („große Teuerungsprämie“). Darunter fallen insbesondere ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung, die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Gruppenmerkmal).
  • Der abgabenfreie Maximalbetrag (3.000 Euro jährlich) gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
  • Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Es darf sich somit um keine Bezugsumwandlung handeln (abgabenschädlich wäre also z.B. die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).

Eine abgabenfreie Teuerungsprämie kann einerseits in einem Betrag ausgezahlt werden oder in monatlichen Zahlungen aufgesplittet werden. Auch geringfügigen Dienstnehmern kann eine Teuerungsprämie in voller Höhe ausbezahlt werden. Tipp: Im Hinblick auf eine Abgabenprüfung sollte die Auszahlung der Teuerungsprämie bei geringfügig Beschäftigten in zwei Tranchen aufgeteilt werden.

Eine schriftliche Vereinbarung ist nach dem Gesetz nicht notwendig, jedenfalls empfehlen wir, eine schriftliche Dokumentation der Zahlungsgrundlage.

 

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