22. März 2022

FAQ

Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung: 7 (offene) Fragen und Antworten

Ja. Die Lohnsteuerbefreiung gilt gemäß gesetzlicher Bestimmung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Da im Lohnsteuerrecht das Zuflussprinzip gilt, sind somit auch Gewinnbeteiligungen von der Steuerbefreiung umfasst, die sich zwar auf das Jahr 2021 beziehen, aber erst im Jahr 2022 ausbezahlt werden.

7. Gilt die Befreiung auch für Sozialversicherungsabgaben und Lohnnebenkosten? Wirkt sich die Befreiung auf das Jahressechstel aus?

  • Sozialversicherung: Nein. Dies bedürfte einer gesonderten Ausnahmebestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Diese wurde allerdings nicht geschaffen, so dass Gewinnbeteiligungen (weiterhin) grundsätzlich sozialversicherungspflichtig abzurechnen sind (im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen; Wert 2022: 11.340 Euro).
  • Lohnnebenkosten: Nein. Die diesbezüglichen Befreiungsbestimmungen verweisen nur auf die einkommensteuerlichen Befreiungsbestimmungen. Somit greift die umgesetzte Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen nicht für DB/DZ und Kommunalsteuer.
  • Jahressechstel: Nein. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung wirkt in Bezug auf das Jahressechstel neutral. Das bedeutet, dass weder das Jahressechstel erhöht noch konsumiert wird.

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