10. Februar 2020

Steuerentlastung – die steuerlichen Pläne im Regierungsprogramm 2020-2014

Wir informieren über die steuerlichen Pläne im Regierungsprogramm 2020 bis 2024. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Punkte der Steuerentlastung kurz vor:

Am 7.1.2020 wurde die neue Bundesregierung der Koalition aus ÖVP und Grünen vom Bundespräsidenten angelobt. In ihrem Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ widmet sich vor allem das Kapitel „Steuerreform & Entlastung“ den geplanten steuerlichen Änderungen und Neuerungen. Die Ziele der Bundesregierung sind dabei einerseits eine Entlastung der Menschen in Österreich und eine Vereinfachung des Steuersystems, andererseits auch eine ökologisch-soziale „Umsteuerung“, bei der ökologisch nachhaltiges Verhalten stärker attraktiviert und ökologisch schädliches Verhalten einer „stärkeren Kostenwahrheit“ unterworfen werden soll.

In der Regierungsklausur am 29. und 30.1.2020 wurde angekündigt, dass eine detaillierte Präsentation der steuerlichen Entlastungsmaßnahmen und des 1. Schrittes der Ökologisierung im Sommer 2020 erfolgen soll. Für einzelne Maßnahmen wurde die zeitliche Umsetzung konkretisiert.

Steuerentlastung

Um das Ziel der Steuerentlastung zu erreichen sind folgende Maßnahmen geplant:

Steuerentlastung bei der Einkommensteuer

Senkung der ersten drei Stufen des Einkommensteuertarifs und zwar von 25% auf 20%, 35% auf 30% und 42% auf 40%. Im Jahr 2021 soll die erste Stufe des Einkommensteuertarifs auf 20 % gesenkt werden, die Senkung der zwei nächsten Stufen soll 2022 umgesetzt werden.

Ausweitung des Gewinnfreibetrags

Derzeit steht natürlichen Personen gem § 10 Abs 1 Z 3 EStG bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000 ein Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 ohne Investitionserfordernis zu. Diese Bemessungsgrundlage soll auf € 100.000 angehoben werden, sodass dann ein Gewinnfreibetrag von bis zu € 13.000 ohne Investitionserfordernis geltend gemacht werden könnte. Umsetzung ab 2022.

Absenkung der Körperschaftsteuer

Absenkung der Körperschaftsteuer von derzeit 25% auf 21%, wobei die vorangehende Bundesregierung ein Absenken auf 23% im Jahr 2022 und auf 21% im Jahr 2023 geplant hatte. Ob dieser Zeitplan beibehalten wird, bleibt abzuwarten.

Im Bereich der Kapitalertragsteuer

Befreiung ökologischer bzw ethischer Investitionen von der Kapitalertragsteuer.

Begünstigung bei der Mitarbeiterbeteiligung

Analog zur Begünstigung der Beteiligung von Mitarbeitern an Kapitalanteilen des Unternehmens soll eine Beteiligung am Gewinn begünstigt werden. Die derzeit bestehende Begünstigung gem § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG sieht eine Steuerbefreiung für Vorteile aus einer Mitarbeiterbeteiligung bis zu einer Höhe von € 3.000 vor. Umsetzung ab 2022.

Erleichterungen für Einnahmen- und Ausgabenrechner

Analog zur bestehenden Regelung für Künstler soll auch für Einnahmen- und Ausgabenrechner ein Gewinnrücktrag eingeführt werden. Nach der derzeitigen Regel des § 37 Abs 9 EStG werden Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit auf Antrag auf drei Jahre verteilt, sodass nicht der volle Gewinn im Entstehungsjahr versteuert werden muss. Dies ist insbesondere bei sporadischen oder stark schwankenden selbstständigen Einkünften von Vorteil. Umsetzung ab 2022.

Im Bereich der Landwirtschaft

Auch für die Landwirtschaft ist eine Reihe von Maßnahmen, wie zB die Erhöhung der Buchführungsgrenze auf € 700.000 oder eine 3-Jahres-Verteilung für Gewinne, geplant. Umsetzung ab 2021.

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