15. Dezember 2022

LAST MINUTE – 31.12.2022

Denn am 32.12.2022 ist es zu spät ...

Ein Update rechtzeitig vor dem Jahresende

Machen Sie jetzt rechtzeitig Ihren Steuer-Check. Nachstehend ein Überblick über Maßnahmen, die noch bis zum Jahresende zu setzen sind:

Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2022 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2022 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2022 steuerlich geltend gemacht werden.

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2022

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2022 auf Ihrem Depot eingebucht sein.

Registrierkassen – Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenk­nehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

Kroatien führt ab 1.1.2023 den EURO ein

Ab 1.1.2023 ersetzt der EURO die bisherig Nationalwährung Kuna. Der Umstellungskurs beträgt 1 Euro = 7,53450 Kuna.

Maklergebühren: Bestellerprinzip kommt (noch) nicht!

Im März 2022 wurde von den Regierungsparteien verkündet, dass das sogenannte „Bestellerprinzip“ bei Maklergebühren ab dem 1.1.2023 in Österreich eingeführt werden soll. Demnach sollen künftig diejenigen, welche den Makler engagiert haben (die Besteller) auch die Maklergebühren bezahlen. In den meisten Fällen führt dies dazu, dass, anders als bisher üblich, die Liegenschaftseigentümer die Maklerrechnungen zu tragen hätten.

Die Regierungsparteien haben sich jedoch im März nur auf das „Bestellerprinzip“ selbst geeinigt, nicht aber auf die konkrete Ausformulierung des Gesetzes. Derzeit gibt es noch keine Einigung über den Gesetzestext, was zur Folge hat, dass der Startschuss für das „Bestellerprinzip“ vom 1.1.2023 bis zu einer Einigung verschoben wird.

Die aktuellen Zinssätze der Finanz im Überblick

Zur Eindämmung der Inflation wurde seitens der EZB der Leitzinssatz im Jahr 2022 mehrmals erhöht. Aktuell liegt der EZB-Leitzins bei 2,00%. Für die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen gelten ab 2.11.2022 folgende Prozentsätze:

gesetzlich festgelegte Zinssätze ab 27.7.2022 ab 14.9.2022 ab 2.11.2022
Stundungszinsen 1,88% 2,63% 3,38%
Anspruchszinsen  1,88% 2,63% 3,38%
Aussetzungszinsen 1,88% 2,63% 3,38%
Beschwerdezinsen 1,88% 2,63% 3,38%
Umsatzsteuerzinsen 1,88% 2,63% 3,38%

 

HINWEIS: Eine weitere Erhöhung ist noch für Dezember zu erwarten.

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