22. März 2024

Über Spender und Sponsoren

Spenden & Sponsoring

Spenden und Sponsorzahlungen als Betriebsausgaben

Damit Sponsorzahlungen eines Unternehmens als Betriebsausgaben anerkannt werden, müssen Gegenleistungen – Werbeleistungen – des Gesponsorten vorliegen. Der Sponsorleistung muss außerdem eine „breite öffentliche Werbewirkung“ zukommen.

Ist ein Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit. Das steuerwirksame Sponsoring des lokalen Tennis- oder Fußballvereins ist daher regelmäßig „grenzwertig“.

Spenden dagegen sind freiwillige Zuwendungen, die nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Sie sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie an im Gesetz genannte begünstigte Empfänger –wie Museen oder Freiwillige Feuerwehren – oder an Institutionen, die aufgrund eines Feststellungsbescheids des Finanzamts als begünstigte Einrichtung gelten, geleistet werden. Spenden sind grundsätzlich bis zu 10 % des Gewinns abzugsfähig.

Neu ab 2024

Ab 2024 können sich nun auch (unter anderem) gemeinnützige (Sport-)Vereine in die Liste begünstigter Spendenempfänger eintragen lassen. Voraussetzung ist ein Online-Antrag beim Finanzamt, der durch einen Steuerberater unter Beifügung der allen Gemeinnützigkeitskriterien entsprechenden Satzung einzubringen ist. Der Antrag wirkt für ein Jahr, danach muss erneut ein Antrag auf Verbleib in der Liste gestellt werden. Vereine sind daher gut beraten, einen solchen Antrag zu stellen. Und Unternehmen sollten prüfen, ob ihre beabsichtigte „Sponsorzahlung“ nicht besser, weil unstrittig, im Rahmen der Spendenbegünstigung geleistet werden soll.

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