4. November 2022

Sonderbetreuungszeit kehrt zurück

Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wurde verlängert. Die Regelung ist rückwirkend mit 05.09.2022 in Kraft getreten und gilt bis 31.12.2022.

Rechtsanspruch und Voraussetzungen

Vom 05.09.2022 bis 31.12.2022 besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) für bis zu drei Wochen und zwar für

  • Kinder, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese aufgrund eines positiven Coronatests die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten dürfen,
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung behördlich teilweise oder vollständig geschlossen wird,
  • Menschen mit Behinderung, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Betreuungseinrichtung teilweise oder vollständig geschlossen wird oder die Betreuung wegen eines positiven Coronatests zu Hause erfolgt.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung notwendig ist. Eine Betreuung durch den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit, um die sich der Arbeitnehmer bemühen muss, besteht. Ein gemeinsamer Haushalt mit der Person, die man betreuen muss, ist nicht erforderlich.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich vom Dienstverhinderungsgrund zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruchsgrund ist entsprechend daher nachzuweisen.

Der Nachweis kann durch Vorlage eines positiven Testergebnisses (positiver molekularbiologischer SARS-CoV-2-Test, Antigen-Test), einer ärztlichen Bestätigung über eine symptomatische Erkrankung an COVID-19 oder eines Nachweises der behördlichen Schließung erfolgen.

Vorsicht!

  • Für Kinder des Partners („Stiefkind“) besteht keine Betreuungspflicht (daher ist dort keine Sonderbetreuungszeit möglich).
  • Das Grenzalter von 14 Jahren darf zu Beginn der Sonderbetreuungszeit noch nicht erreicht worden sein. Erreicht das Kind dieses Grenzalter erst im Zuge weiterer Inanspruchnahmen (bis das Kontingent von 3 Wochen erschöpft ist), dann kann die Sonderbetreuungszeit weiter in Anspruch genommen werden.
  • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit durch beide Elternteile ist nicht möglich. Es ist aber möglich, dass zuerst der eine und dann der andere Elternteil die Sonderbetreuungszeit in Anspruch nimmt.

Rückerstattung und Antragstellung

 Bezüglich der Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts an die Arbeitgeber sollen im Wesentlichen dieselben Regeln gelten, wie sie bereits aus früheren Sonderbetreuungszeitphasen bekannt sind: Der Erstattungsantrag hat durch den Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu erfolgen.

Das förderbare Entgelt ergibt sich aus dem Grundlohn/-gehalt zuzüglich: Zulagen, Zuschläge, Überstundenentgelte, Überstundenpauschalien, monatliche Prämien und Provisionen, aliquoter Sonderzahlungsanteil (wird pauschal mit einem Sechstel berücksichtigt).

Nicht förderbar sind unter anderem: Tages- und Nächtigungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, Lohnnebenkosten

Pro Arbeitnehmer darf grundsätzlich nur ein Antrag gestellt werden, womit mehrere in Anspruch genommene Sonderbetreuungszeiträume in einem Antrag zusammenzufassen sind.

Die Frist von 6 Wochen berechnet sich somit vom Ende der letztmaligen Inanspruchnahme (letztmalig 31. Dezember 2022). Wurden die 6 Wochen nicht ausgeschöpft, so endet die sechswöchige Frist am 11. Februar 2023.

Nachstehende Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt:

  • vorzugsweise Jahreslohnkonto oder Lohn-/Gehaltszettel des betroffenen Zeitraums sowie der letzten zwei Monate vor dem betroffenen Monat,
  • Nachweis über die Konsumation der Sonderbetreuungszeit – der Förderungswerber hat (z.B. schlüssige Zeitaufzeichnungen) nachzuweisen, dass in der Sonderbetreuungszeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
  • Über die Schließung der jeweiligen Betreuungseinrichtung, wie z.B. Schulen, Kindergärten, Pflege- oder Tagesbetreuungseinrichtungen, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (z.B. Infoschreiben der Schule bei Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs), ebenso über eine allfällige Absonderung eines Kindes.

Vereinbarungsvariante entfällt

 Die in der Phase 6 vorgesehene Möglichkeit, eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn kein Anspruch darauf bestand (etwa weil die Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen trotz Schließung eine Betreuung anboten), ist nicht mehr vorgesehen. Die jetzt erfassten Fallgruppen begründen einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, weil hier die Betreuung durch den Arbeitnehmer durchwegs notwendig ist. Für eine – zusätzliche – Vereinbarungsmöglichkeit besteht keine Notwendigkeit.

Praxistipp

Zur notwendigen Betreuung von erkrankten Kindern haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts. Dies Regelungen finden sich im Angestelltengesetz (für Angestellte), Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (für Arbeiter) und Urlaubsgesetz (für alle Arbeitnehmer).

Die Regelungen des Urlaubsgesetzes sehen einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von einer Woche pro Arbeitsjahr vor. Darüber hinaus kann nach dem Urlaubsgesetz eine Pflegefreistellung für eine weitere Woche im selben Arbeitsjahr in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind unter 12 Jahren neuerlich erkrankt.

Nach dem Angestelltengesetz und dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch steht dieses Recht auf Dienstfreistellung im Ausmaß einer verhältnismäßig kurzen Zeit (im Regelfall bis zu einer Woche) jeweils pro Anlassfall zu.

 

 

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