9. April 2020

Schadenersatz im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen

Wann steht ein Schadenersatz zu?

Schadenersatz steht zu, wenn eine Maßnahme nach dem Epidemiegesetz erfolgt ist und dies auf einer entschädigungsfähigen Rechtsgrundlage des § 32 EpidemieG erfolgt ist. Typischerweise ist dies eine Beschränkung oder Schließung des Geschäftsbetriebs per Verordnung oder Bescheid.

Wer hat Anspruch auf Schadenersatz?

Ansprüche auf Entschädigung bestehen auch dann, wenn ein Dienstnehmer oder der Unternehmer selbst nach § 7 oder § 17 EpidemieG unter Quarantäne gestellt (also „abgesondert“) wird oder Verkehrsbeschränkungen nach § 24 für in einem Ort Wohnende oder Berufstätige zu einem Vermögensnachteil geführt haben. § 29 sieht zudem Entschädigungen für beschädigte oder vernichtete Gegenstände vor.

Für eine genaue Einordnung sind die betreffende Behördendokument und Verordnungen im jeweiligen politischen Bezirk maßgeblich. Entschädigungsansprüche gemäß EpidemieG müssen  binnen sechs Wochen ab Aufhebung der Maßnahmen geltend gemacht werden, danach geht der Anspruch verloren.

Von den Maßnahmen nach EpidemieG sind jene des COVID-19-Maßnahmengesetz zu unterscheiden:

Die aktuell bestehenden Betretungsverbote erfolgen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes und sehen keine Entschädigung vor. Die beiden Gesetze bestehen grundsätzlich nebeneinander, jedoch sind Bestimmungen im COVID-19-Maßnahmengesetz vorrangig. Dieser Umstand wird vielfach auch als Außer-Kraft-Setzen des EpidemieG zu Lasten der Betroffenen kommentiert.

Anders formuliert: Für vor 16.3. erfolgte Schließungen kann angenommen werden, dass wesentliche Entschädigungen nur bis 15.3. zugestanden werden, weil danach das COVID-19-Maßnahmengesetz in Geltung ist.

Entschädigungen für Beeinträchtigungen aufgrund allgemeiner Maßnahmen, sind einigermaßen diffizil zu berechnen, nämlich aufgrund einer Planungsrechnung, die auch von außen einwirkende, unvermeidliche Umstände mit umfassen muss. Unter Umständen wären daher die COVID-19-Maßnahmen schon in der Planungsrechnung zu berücksichtigen und die berechnete Entschädigung gingen gegen Null. Als keinesfalls zulässig erachtet man, einfach die Vorjahres- oder Vormonatswerte heranzuziehen.

Entschädigungsansprüche aufgrund von Maßnahmen, von denen man unmittelbar betroffen ist, also wenn ein Dienstnehmer oder man selbst auf Grundlage des EpidemieG abgesondert (unter Quarantäne gestellt) wurde, dürften davon allerdings nicht betroffen sein.

Anträge auf Entschädigungen sind (daher) grundsätzlich wohl nur jene Betrieben zu raten, denen Beschränkungen nach dem Epidemiegesetz nachweislich mittels Bescheid oder Verordnung auferlegt wurden oder deren Mitarbeiter abgesondert wurden.

Hinsichtlich der sechswöchigen Antragsfrist ab Beendigung der Maßnahmen ist zu beachten, dass diese nicht durch Fristunterbrechungen, wie sie zB für das Abgabenrecht beschlossen wurden, erstreckt wird.

Von Eventualanträgen oder Anträgen durch nur mittelbar betroffene KMU-Betriebe ist wegen des Zeit- und Kostenaufwands und dem fraglichen Erfolgsrisiko tendenziell abzuraten. Vor einem Verfahren sollte man jedenfalls Kosten und Nutzen abschätzen und sich bewusst sein, dass es auf einen Instanzenzug hinausläuft und der Antrag auch einer anwaltlichen Unterstützung bedürfen wird, Stichwort: Anwaltszwang vor dem VfGH. Auch ist das Szenario zu erwägen, dass das COVID-19-MaßnahmenG oder die Verordnung tatsächlich aufgehoben werden und mit vergleichsweise wenig Aufwand in der Zukunft eine Amtshaftungsklage möglich sein könnte. Für diese hätte man dann grundsätzlich drei Jahre Zeit und könnte die Rechtsentwicklung bis dahin in Ruhe beobachten.

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