28. Mai 2024

Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Anfragebeantwortung unter anderem zur steuerrechtlichen Beurteilung der Nutzung von Spezialfahrzeugen Stellung genommen.

Bei der Verwendung von Firmenfahrzeugen (mit Verbrennungsmotor) ist entsprechend der schon bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen, wenn

  • ein Berufschauffeur das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das nicht privat verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt oder
  • es sich bei dem genutzten Firmenfahrzeug um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließt, wie dies z.B. bei Pannenfahrzeugen von ÖAMTC oder ARBÖ, Einsatzfahrzeugen oder Montagefahrzeugen mit eingebauter Werkbank der Fall ist. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug allerdings nicht aus.

Die Beurteilung anderer Privatfahrten, wie z.B. die Verwendung des Fahrzeuges für die Erledigung von privaten Einkäufen, war in der Vergangenheit hingegen nicht eindeutig geregelt. Dementsprechend gab es in der Praxis immer wieder Unklarheiten. Mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 kam es durch die Einfügung der nachfolgenden Textpassage in der Randzahl 175 zu einer Klarstellung:

„Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Siehe auch Rz 744 und 745 sowie Beispiel Rz 10175.“

Wird das Spezialfahrzeug (auch) anderweitig privat genutzt, so ist ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen, wobei dann nach herrschender Ansicht bei der Ermittlung des Sachbezugswertes (z.B. für die Privatkilometergrenze zur Anwendung des halben Sachbezugs) auch die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte einzurechnen sind.

Verschärfte Kontrollen

Aufgrund der in letzter Zeit verschärften Prüfpraxis ist daher bei Anwendung der Sachbezugsfreiheit besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass nachweislich keine (anderweitigen) Privatfahrten erfolgen. Dies wirft die Frage hinsichtlich einer etwaig erforderlichen Fahrtenbuchführung auf:

  1. Es ist davon auszugehen, dass die Führung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen (z.B. vollständige Erfassung aller dienstlichen Fahrten in einem Protokoll oder einer Reisekostenabrechnung) in den meisten Fällen erforderlich sein wird. Besondere Beweiserleichterungen gesteht das BMF für Spezialfahrzeuge (anders als früher) somit nicht mehr zu. Daher ist zur Vermeidung drohender Abgabennachzahlungen eine genaue Dokumentation der einzelnen Fahrten durch die Führung eines Fahrtenbuches (bzw. anderer gleichwertiger Aufzeichnungen) zu empfehlen.
  2. Eine Ausnahme davon ist laut der verschärften Ansicht des BMF in der Regel nur noch dann denkbar, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein komplettes Privatnutzungsverbot (d.h. auch das Verbot von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) vereinbart wird und dessen Einhaltung vom Arbeitgeber auch lückenlos kontrolliert wird (z.B. durch eine tägliche Rückgabe bzw. Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel im Betrieb).

 

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