28. September 2020

Rückforderung Kurzarbeitsbeihilfe durch AMS – Ist es am 01. Oktober wirklich schon zu spät?

Seit Anfang des Monats erhalten Betriebe via eAMS eine Nachricht, in welcher die Beihilfenrückforderungen in Bezug auf jene Arbeitnehmer/innen, die keinen ganz vollentlohnten (vollversicherten) Kalendermonat unmittelbar vor der Kurzarbeit verzeichnet hatten, angekündigt wird.

Ursachen für eine Rückforderung

Grund des großen Unmutes vieler Unternehmer war es, dass von AMS-Seite selber entweder dahingehend beraten wurde, dass Voraussetzung wäre, dass man jedenfalls vor dem Beginn der Kurzarbeit schon beschäftigt war (siehe die AMS-Bundesrichtlinie in der ersten Version) oder – was viel später erst kommuniziert wurde (Ostern 2020) „ein Monat bzw. vier Wochen“ (siehe die AMS-Bundesrichtlinie in der Version per 1.6.2020, siehe die zweite Beilage, Seite 9, Fußnote 8).

Wie kann ich eine Rückforderung abwenden?

Um eine vollständige Rückforderung der Beihilfe abzuwenden, wurde seitens der WKO eine Handlungsempfehlung erarbeitet, welche folgende Eckpunkte umfasst:

  • Neues Erstbegehren für Phase 1 für alle betroffenen Dienstnehmer.
  • Beilage des Lohnkontos als Nachweis des vollentlohnten Kalendermonats.
  • Neues Begehren für Phase 2 (falls Betrieb die KUA verlängerte).
  • Keine neue Sozialpartnervereinbarung.

Um derartige „Reparaturen“ durchzuführen und somit wenigstens einen Teil der Beihilfe zu erhalten, wurde seitens des AMS eine Frist bis 30. September 2020 gesetzt.

Der Rückforderungstatbestand aufgrund eines fehlenden ersten Kalendermonats für Projekte, die in Phase 1 zwischen März und Mai begonnen haben, – inkl. damit zusammenhängenden Verlängerungsprojekten – wurde jetzt endgültig abgeschafft.

Zur aktuellen Info aus dem BMAFJ gelangen Sie hier.

Die Rückforderungen sollen auch dann obsolet werden, wenn kein Sanierungsantrag gestellt wurde bzw. keine Nachzahlung und keine Korrektur am Lohnkonto erfolgt ist. Die rechtliche Umsetzung soll zeitnah erfolgen. Weitere Informationen folgen so rasch wie möglich. Vorerst sollen keine Rückzahlungen an das AMS geleistet werden.

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