14. September 2021
Reminder: Termin 30. September 2021
Nachstehend informieren wir Sie über Fristen und Termine, die am 30.9.2021 fällig sind:
Abrechnung der Investitionsprämie für Investitionen bis 30.6.2021
Sämtliche Investitionen, für die eine Förderzusage besteht und die vor dem 1.7.2021 in Betrieb genommen und bezahlt (unbeschadet allfälliger Haftrücklässe) wurden, sind zwingend bis zum 30.9.2021 elektronisch über den aws-Fördermanager abzurechnen. Ab dem 1.7.2021 in Betrieb genommene und bezahlte Investitionen sind dann jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten abzurechnen.
Rückwirkende Umgründungsvorgänge
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2020 bis spätestens 30.9.2021 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.
Keine Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2020
Bekanntlich kommt es ab 1.Oktober für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38 %pa). Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.
Wie für das Veranlagungsjahr 2019 kommt es auch für die Veranlagung des Jahres 2020 aufgrund einer coronabedingten gesetzlichen Sonderregelung zu keiner Vorschreibung von Anspruchszinsen. Es ist daher auch heuer nicht erforderlich, bei einer erwarteten Nachzahlung (zB bei zu geringer Vorauszahlung) bis Ende September 2021 eine Abschlagszahlung zu leisten.
Hinweis: Die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen 2020 ist davon unberührt. All jene Steuerpflichtigen, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, hätten die Erklärungen 2020 bereits per FinanzOnline bis zum 30.6.2021 einreichen müssen. Auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann vom Finanzamt bei verspäteter Einreichung der Erklärungen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe verhängt werden.
Beratung und Auskunft per Telefon
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