9. Juli 2020

Umsatzsteuer

Reduzierung der Umsatzsteuer auf 5 %

Ab dem 01.07.2020 soll zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche und des Publikationsbereichs ein reduzierter Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % eingeführt werden. Damit sollen die Gastronomie und Hotellerie, kulturelle Veranstaltungen und Leistungen sowie Printmedien und E-Books im Zeitraum von 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % besteuert werden. Diese Preisreduktion muss jedoch nicht an den Kunden weitergegeben werden.

Für folgende Leistungen wird die Umsatzsteuer gesenkt:

Restaurantumsätze

Getränke und Speisen sowie auch der Ausschank von alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung.

Dies gilt jedoch auch für jene Betriebe, die keinen Befähigungsnachweis nach § 111 Abs. 2 der Gewerbeordnung benötigen und z.B. Schutzhütten (Es wird eine einfache Verabreichung von Speisen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen durchgeführt. Außerdem werden nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt.) Nicht inkludiert ist der Verkauf von Handelswaren (Kaffee, Konfekt, …), da es sich um keine Speisen („zubereitetes Gericht“) handelt.

Hotelleistungen

Die Reduktion der Umsatzsteuer begünstigt auch die Hotellerie und andere Beherbergungsbetriebe. Dem ermäßigten Steuersatz von 5 % werden auch die Halb- und Vollpension inklusive Tischgetränke (ohne Beschränkung) unterworfen. Darunter fallen auch die bereits bisher begünstigten All-inclusive Packages, wenn mit der Beherbergung diverse verbundene Nebenleistungen angeboten werden. Das Package darf folgende Leistungen beinhalten, wenn dafür kein separates Entgelt in Rechnung gestellt wird:

  • Wellness-Leistungen
  • Bereitstellung von Eintritts- und Liftkarten
  • Überlassung von Wäsche
  • Kinderbetreuung
  • Parkplatzvermietung

Im Gesamtpaket können jedoch keine Nebenleistungen wie eine Tenniswoche oder Segelwoche enthalten sein.

Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke

Wird ein einheitliches Entgelt für die Überlassung von Stellplätzen, die Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsräumen (z.B. Bad/WC), Strom- und Gasanschlüsse und die Benutzung des Badestrandes gestellt, unterliegt auch dies unter der Voraussetzung, dass es sich um ein einheitliches Entgelt handelt, der reduzierten Umsatzsteuer von 5 %.

Publikationen & kulturelle Veranstaltungen

Die Reduktion des Steuersatzes betrifft auch:

  • die Lieferungen von Printmedien, E-Books
  • Umsätze aus künstlerischen Tätigkeiten
  • und Eintrittskarten für diverse künstlerische Veranstaltung inklusive Nebenleistungen.

In die Gruppe der Printmedien & E-Books sind Bücher, Broschüren, Zeitung und ähnliche Drucke (Druck & digital) einzuordnen. Darüber hinaus werden auch Landkarten, Bilderalben und Bilderbücher, Wörterbücher und Enzyklopädien begünstigt.

Unter die künstlerischen Tätigkeiten fallen:

Kunstgegenstände gemäß Anlage 2 Ziffer 10 des Umsatzsteuergesetzes wie:

  • von Hand geschaffene Gemälde (Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle und händische Zeichnungen)
  • Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
  • künstlerische Fotografien
  • Originale von Bildhauern
  • und sonstige Kunstgegenstände

Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit:

  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, Orchester, Ensembles und Chöre
  • Komponisten
  • Literaten
  • Eintrittskarten inklusive diverser Nebenleistungen für:
  • Kinos/Filmvorführungen
  • Theatervorführungen
  • Zirkusse
  • Museen
  • Konzerte
  • Naturparks, Gärten, Museen

Auf jene oben beschriebenen Lieferungen und Leistungen ist der ermäßigte Steuersatz von 5 % ab dem 01. Juli 2020 anzuwenden.

Registrierkasse

Die Registrierkassensysteme sollten so rasch wie möglich angepasst werden. Die dazu notwendigen Änderungen und FAQs wurden auch vom BMF veröffentlicht.

Belegerteilung

Der ermäßigte Steuersatz gilt nur dann, wenn dieser auf der Rechnung nach dem § 11 des Umsatzsteuergesetzes ersichtlich ist. Sollte ein anderer Steuersatz auf der Rechnung aufscheinen, wird dieser aufgrund der Rechnungslegung an das Finanzamt geschuldet. Aus diesem Grund wurde auch die Möglichkeit der händischen Änderung des Steuersatzes bzw. der Änderung mittels Stempel geschaffen.

Der Initiativantrag wurde am 18.06.2020 im Parlament eingebracht. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird nach der Zustimmung des National- und Bundesrat voraussichtlich in Zeit zwischen dem 13.07. und dem 26.07.2020 durchgeführt. Somit sollte die Rückwirkungsproblematik möglichst geringgehalten werden. Damit es jedoch zu keinen nachträglichen Rechnungskorrekturen und Umsatzsteuer-Rückforderungen kommt, kann der ermäßigte Steuersatz bereits mit 01.07.2020 hinterlegt und verrechnet werden.

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