22. November 2021

Umsatzsteuer

Reduzierter Umsatzsteuersatz nur noch bis 31.12.2021

Mit 01.07.2020 wurde zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche und des Publikationsbereichs ein reduzierter Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % eingeführt. Von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitierten Gastronomie und Hotellerie, kulturelle Veranstaltungen und Leistungen sowie Printmedien und E-Books. Dieser reduzierte Umsatzsteuersatz ist allerdings laut Finanzministerium bis 31.12.2021 befristet.

Die Details zum reduzierten Umsatzsteuersatz lesen Sie hier.

Achtung: Wie wirkt sich nun der reduzierte Umsatzsteuersatz auf Ihre Rechnungsstellung aus?

Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung für 2022 allerdings auf Basis der aktuellen Gesetzeslage einiges zu beachten:

Bitte beachten Sie, dass bei der Änderung des Steuersatzes der Leistungszeitpunkt und nicht die Zahlung ausschlaggebend ist. Wenn Sie, zB als Kulturbetrieb noch im laufenden Jahr Eintrittskarten für Veranstaltungen verkaufen und vereinnahmen, deren Aufführungsdatum im Jahr 2022 liegt, müssen Sie das bei der Rechnungsstellung berücksichtigen, denn An- bzw Vorauszahlungen sind nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung entsprechend zu korrigieren.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für Unternehmer natürlich möglich, die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. In diesem Fall ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.

Unser Tipp

Bitte vergessen Sie nicht, die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen.

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