21. Mai 2024

Fehlerhafte Rechnungen – und ewig nervt der Steuerberater …

Fehlerhafte Rechnungen und Umsatzsteuer

Aufgepasst!

Sind die vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben in einer Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann das zum Verlust des Vorsteuerabzugs oder zu einer Steuerpflicht kraft Rechnungslegung führen.

An der Kontrolle von Rechnungen hinsichtlich umsatzsteuerlicher Belange führt daher kein Weg vorbei: Vom falschen Steuersatz über zu hohe oder niedrige Steuerausweise bei Auslandsgeschäften, von fälschlicherweise mit Umsatzsteuer abgerechneten Reverse Charge-Fällen bis zu unrichtigen sonstigen Rechnungsangaben oder bloßen Rechenfehlern reicht die Palette der möglichen Unzulänglichkeiten. In all diesen Fällen dürfen Rechnungen – die tatsächliche Leistungserbringung vorausgesetzt – selbstverständlich berichtigt werden. Um dabei unerwünschte Folgen wie zB eine doppelte Steuerschuld zu vermeiden, muss in der berichtigten Rechnung jedenfalls auf die ursprüngliche – fehlerhafte – Rechnung hingewiesen werden. Gelassenheit ist bei mangelhaften Rechnungen nur dann angebracht, wenn keine „Gefährdung des Steueraufkommens“ vorliegt, weil Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht wurden. Dann kann die fehlerhafte Rechnung auch einmal falsch bleiben.

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