16. August 2021
Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen außerhalb einer Lohnsteuerprüfung
Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wurde geändert. Gemäß den Änderungen ist das Finanzamt auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung mittels Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO berechtigt, KUA-Beihilfen zu überprüfen.
Die neu eingefügte Bestimmung lautet (§ 12a CFPG):
„Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung
(1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (§ 143, § 144 BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen . Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge werden dabei als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Das die Aufsichtsmaßnahme durchführende Organ ist berechtigt , die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37 Abs. 7 und 9 AMSG erteilten Auskünfte , vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.“
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