2. Januar 2024

Entlastungsmaßnahmen im Progressionsentlastungsgesetz 2024

Update 2024

Progressionsentlastungsgesetz 2024

Zwei Drittel des Inflationsvolumens werden automatisch angepasst. Der Bundesregierung obliegt es, das verbliebene Drittel für weitere Entlastungsmaßnahmen einzusetzen. Die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage zum Progressionsanpassungsgesetz 2024 legt den Fokus der Entlastung auf

  • niedrige und mittlere Einkommen;
  • Schaffung von Leistungsanreizen für Arbeitskräfte;
  • Kinder und Familien.

Konkret sind für 2024 ua folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Der Kindermehrbetrag, eine wichtige steuerliche Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen, wird auf € 700 (bisher € 550) angehoben und kann auch neben dem Bezug von Wochengeld zustehen.
  • Kinderbetreuungskosten: Tätigt ein Arbeitnehmer Ausgaben für die Betreuung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) für eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw eine qualifizierte Kinder­betreuung und ersetzt ihm der Arbeitgeber diese Kosten, ist dieser Ersatz bis zu € 2.000 pro Jahr steuerfrei.
  • Stellt der Arbeitgeber einen kostenfreien Betriebskindergarten zur Verfügung, ist dafür auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn betriebsfremde Kinder den Kindergarten besuchen. Das war bislang schädlich.
  • Begünstigung von Überstunden: In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden im Monat bis zu € 200 pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden.
  • Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird auf € 400 (€ 360) angehoben.
  • Das bisher nur bis Ende 2023 geltende Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer wird nunmehr dauerhaft zustehen.
  • Der Gewinnfreibetrag wird in allen Stufen erhöht und maximal € 46.400 (bisher € 45.950) betragen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis € 33.000 (bisher € 30.000) zu.

 

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