15. November 2023

Gesellschafter-Geschäftsführer, kein Fahrtenbuch? Das kann teuer werden …

Laut Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen ist für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer – wie für Dienstnehmer – die private Nutzung eines gesellschaftseigenen Autos nur nach der allgemeinen Sachbezugswerteverordnung zu bewerten. Dies bedeutet, dass zwingend ein Fahrtenbuch oder andere verlässliche Aufzeichnungen notwendig ist, um das Ausmaß der beruflichen und privaten Nutzung festzustellen. Eine pauschale Aufteilung zwischen Privat- und beruflich veranlassten Fahrten, zB auf Basis einer Schätzung oder „Erfahrungswerten“, stellt keinen Nachweis dar. Mangels Nachweises ist aber wie bei Dienstnehmern vorzugehen. Beispiel:

Aus den Jahresabschlussunterlagen resultieren folgende Daten: Laut Fahrtenbuch betragen die Privatfahrten 19,8 % der gesamt gefahrenen Kilometer. Vom PKW-Aufwand des gesamten Jahres betragen 19,8% € 3.236,36. Der Sachbezug nach der Sachbezugswerteverordnung beträgt € 11.520,00 (Verbrennungsmotor). Als steuer- (und sv-)pflichtiger Sachbezug sind anzusetzen …

  • … bei Vorliegen eines Fahrtenbuches bzw anderer verlässlicher Nachweise € 3.236,36,
  • … ohne solcher € 11.520,00.

Der Unterschied ist offensichtlich gravierend.

Es muss kein aufwändig zu führendes, handschriftliches Fahrtenbuch sein. Unter Einsatz entsprechender Apps für das Smartphone können die zurückgelegten Strecken quasi automatisch dokumentiert und einer privaten oder beruflichen Nutzung zugeordnet werden. Achten Sie bei der Auswahl der App darauf, dass nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sein müssen. Nur so stellt ihr Einsatz einen „verlässlichen Nachweis“ dar …

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