15. September 2023
Online-Plattformen im Bezug auf steuerliche Mitteilungspflichten
ACHTUNG!
Die Krux mit airbnb & co
Viele buchen gerne ihre Urlaubsquartiere über booking.com oder airbnb. Dies lockt kreative Jungunternehmer an, auch mit der Vermittlung von Sonnenschirmen, Gesundheitsleistungen oder E-Bikes dem Trend zu folgen. Dabei darf die steuerliche Mitteilungspflicht solcher Online-Plattformen nicht übersehen werden.
Internet-Plattformen, die steuerpflichtige Leistungen an Privatpersonen (Konsumenten) im Inland vermitteln bzw unterstützen, müssen seit 1.1.2020 Aufzeichnungen über die Leistungserbringer und deren Einnahmen führen und grundsätzlich die Informationen an das Finanzamt weiterleiten. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht zum Beispiel dann, wenn die Plattform die Vermietung von Wohnungen (Ferienwohnung an Touristen) oder die entgeltliche Gäste-Beherbergung vermittelt. Das Finanzamt darf die Informationen auch den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden (auf deren Anfrage) weiterleiten.
Aufgrund der Vorgaben einer EU-Richtlinie hat sodann im Jahr 2022 der österreichische Gesetzgeber das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) geschaffen, dass die steuerlichen Pflichten der digitalen Plattformen noch weitergehender regelt. Die vom Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz erfassten Tätigkeiten sind solche an Konsumenten wie auch solche an Unternehmer, insbesondere die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel. Dieses Gesetz ist mit 1.1.2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Plattformbetreiber, die Informationen einmal jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 hat bis spätestens 31.1. 2024 an das Finanzamt zu erfolgen. Das Finanzamt kann die Daten auch den ausländischen Steuerverwaltungen weiterleiten. Spezielle Strafbestimmungen für Plattformen sollen abschreckend wirken. Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht drohen Geldstrafen bis zu € 200.000.
Zusätzlich sind in landesgesetzlichen Vorschriften betreffend Tourismusabgaben (Ortstaxe, Aufenthaltsabgabe, Nächtigungsabgabe) ebenfalls Meldepflichten für Internet-Plattformen enthalten. Beispielsweise regelt das Wiener Tourismusförderungsgesetz (für Zwecke der Wiener Ortstaxe) seit August 2017, dass Online-Plattformen die Namen der Unterkunftgeber (Vermieter) und die Adressen aller ihrer auf der Plattform registrierten Unterkünfte im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats bekanntgeben müssen.
Auch die Verletzung der Meldepflicht nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz steht unter Strafe. Auf der Plattform einer irischen Gesellschaft waren 6.877 Wiener Wohnungen (Unterkunftseinheiten) registriert. Weil die irische Gesellschaft dem Magistrat Wien die Daten der Vermieter und der einzelnen Wohnungen (von August 2017 bis März 2019) nicht bekannt gegeben hatte, nahm der Magistrat 6.877 Verwaltungsübertretungen an und verhängte deshalb über den Geschäftsführer der Gesellschaft eine Geldstrafe von € 240.695. Der Fall ging bis zum VwGH, der diese Strafe kürzlich bestätigte.
Unser Tipp
Geschäftsführer digitaler Plattformen sollten rechtzeitig vor dem Jahresende prüfen, ob eine korrekte und vollständige Übermittlung der meldepflichtigen Daten auch aus technischer Sicht möglich ist.
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