21. April 2020

Lorem ipsum etnes

Nimendiamust rehent

dolores etsum sit ares

AUVA ZUSCHUSS ZUR ENTGELTFORTZAHLUNG (KURZ EFZ)

Die folgende Regelung gilt für Fälle, in denen der Unfall bzw der Beginn der Krankheit nach dem 30.06.2018 eingetreten ist. Beschäftigt das Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als

> 50 Dienstnehmer ➜ Anspruch auf “allgemeinen” EFZ-Zuschuss durch AUVA;
> 10 Dienstnehmer ➜ Anspruch auf “erhöhten” EFZ-Zuschuss durch AUVA.
Der “allgemeine” EFZ-Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Sonderzahlungszuschlages iHv 8,34 %.

Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigen, beträgt der “erhöhte” EFZ-Zuschuss 75 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Sonderzahlungszuschlages iHv 12,51 %.

Achtung: Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-Fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2022: € 5.670,00 x 1,5 = 8.505,00).

Der EFZ-Zuschuss gebührt
> bei Krankheit ab dem 11. Tag bzw
> bei einem Unfall ab dem 1. Tag;
> nicht bei bescheidmäßig angeordneter Quarantäne (Rückerstattung gemäß Epidemiegesetz).

Die durchschnittliche Dienstnehmeranzahl ist anhand des Jahres vor EFZ-Beginn zu ermitteln. Es sind dabei auch jene Zeiträume zu berücksichtigen, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer beschäftigt wurden. Der Jahresdurchschnitt wird anhand der Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer aus dem Jahr vor dem “Stichtag” ermittelt.

Als Dienstnehmer gelten alle vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Dienstnehmer (inklusive Lehrlinge).

Nicht einzubeziehen sind Heimarbeiter, Ferialpraktikanten, Präsenz- und Zivildiener, Dienstnehmer im Mutterschutz, karenzierte Dienstnehmer und fallweise bzw. tageweise Beschäftigte. Unterschiedliche Rechtsansichten bestehen hinsichtlich der Frage, ob freie Dienstnehmer einzubeziehen sind.

Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Zuschussantrag kann entweder über ELDA Online eingereicht worden oder per Post oder Fax bzw. als gescanntes PDF-Dokument per E-Mail. Hier gelangen Sie direkt zum Antragsformular und zur Ausfüllhilfe.

 

Loremis ipsum dolores etsum sit ares

COVID-19-BEAUFTRAGTER UND
COVID-19-PRÄVENTIONSKONZEPT

Gemäß der COVID-19-Maßnahmenverordnung hat der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Dienstnehmern einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe.

Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat zu überwachen, dass das COVID-19-Präventionskonzept entsprechend umgesetzt wird.

Das COVID-19 Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
> spezifische Hygienemaßnahmen,
> Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
> Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
> gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
> Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
> Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
> Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

dolores etsum sit ares

BEHINDERTENAUSGLEICHSTAXE

Alle Dienstgeber (auch der Bund, Länder und Gemeinden), die in Österreich 25 oder mehr nicht begünstigte behinderte Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 nicht begünstigte behinderte Dienstnehmer mindestens einen begünstigt behinderten Dienstnehmer einzustellen. Die Anzahl der pro Betrieb einzustellenden begünstigten Behinderten wird Pflichtzahl genannt.

Werden weniger begünstigte behinderte Dienstnehmer beschäftigt, als es aufgrund der errechneten Pflichtzahl erforderlich wäre, ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten.

Der Grund, warum die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wurde, ist dabei unmaßgeblich. Die Ausgleichstaxe ist monatlich für jeden aufzunehmenden Behinderten zu zahlen. Die Höhe der Taxe steigt mit der Zahl aller vom Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer.

Lesen Sie hier mehr, welche weiteren Besonderheiten bei Einstellung eines begünstigt Behinderten zu berücksichtigen sind.