16. Januar 2024

Neuregelung beim Aufladen von Elektrofahrzeugen

Bisher war der Kostenersatz oder die Kostentragung des Arbeitgebers für das Aufladen eines FIRMENELEKTROAUTOS mit einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers laut Sachbezugswerteverordnung

  • bis zum „amtlichen“ Strompreis (2023: 22,247 Cent/kWh, 2024: 33,182 Cent/kWh), wenn die Ladeeinrichtung die ZUORDNUNG DER LADEMENGE ZUM KFZ SICHERSTELLT („intelligente Wallbox“) oder
  • bis zu EUR 30,00 pro Kalendermonat, wenn die Lademenge dem KFZ nicht zugeordnet werden kann (Übergangsregelung für 2023 bis 2025)

abgabenfrei.

Eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung sieht nunmehr vor, dass der Nachweis der Lademengenzuordnung rückwirkend per 01.01.2023 auch AUF ANDERE WEISE ALS DURCH DIE LADEEINRICHTUNG (z.B. durch das KFZ selbst, durch einen Chip o.ä.) zugelassen wird.

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