27. Oktober 2021

Neues rund um die Investitionsprämie

Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausgeführt, dass sie dann förderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.

Anmerkung: Um die Förder­barkeit der Neuanschaffung von geringwertigen Vermögensge­genständen dokumentieren zu können, soll der Neuzugang der geringwertigen Vermögensgegenstände im Anlagevermö­gen entsprechend erfasst und über das Anlageverzeichnis oder über eine ergänzende Aufzeichnung die Einhaltung der dreijäh­rigen Behaltefrist nachgewiesen.

Ein neuer Punkt 8.13 wurde zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten eingeführt: Grundsätzlich müssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-Fördermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können mit 7 % gefördert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung nicht separat erfasst werden, wird die gesamte Investition mit max 7 % gefördert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie zuordenbar ist.

Anschaffungsnebenkosten können nach Punkt 8.14 nur dann mit 14 % gefördert werden, sofern sie der abgerechneten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind.

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