27. Oktober 2021
Neues rund um die Investitionsprämie
Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausgeführt, dass sie dann förderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.
Anmerkung: Um die Förderbarkeit der Neuanschaffung von geringwertigen Vermögensgegenständen dokumentieren zu können, soll der Neuzugang der geringwertigen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen entsprechend erfasst und über das Anlageverzeichnis oder über eine ergänzende Aufzeichnung die Einhaltung der dreijährigen Behaltefrist nachgewiesen.
Ein neuer Punkt 8.13 wurde zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten eingeführt: Grundsätzlich müssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-Fördermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können mit 7 % gefördert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung nicht separat erfasst werden, wird die gesamte Investition mit max 7 % gefördert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie zuordenbar ist.
Anschaffungsnebenkosten können nach Punkt 8.14 nur dann mit 14 % gefördert werden, sofern sie der abgerechneten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind.
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