26. Mai 2020

Neue Sozialpartnervereinbarung für Erstanträge ab 1. Juni 2020 sowie Verlängerungsanträge

ÖGB und Wirtschaftskammer haben sich auf eine neue Sozialpartnervereinbarung zur Kurzarbeit geeinigt. Die neue Vereinbarung soll mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie für Betriebe und Verbesserungen für Arbeitnehmer bringen.

Die Sozialpartnervereinbarung, die es ab 01.06.2020 gibt, gilt für

  • Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 01.06.2020 (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 01.06.2020 (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Beispiel

Eine von 01.04. bis 31.05. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden.

  • Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen.
  • erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.

Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 01.06.2020 (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt.

Zum Verfahren

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab.
  • Sie müssen sie nicht den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
  • Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen.
  • Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung

  • Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%.
  • Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu.
  • Wie bisher muss die Arbeitszeit weiterhin im gesamten Kurzarbeitszeitraums zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
  • Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart.
  • Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen.

Beschäftigtenstand

Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt.

Information an Arbeitnehmer

Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung.

Die Änderungen gegenüber der Version 6.0.

Im Vergleich zur vorherigen Sozialpartnervereinbarung ergeben sich folgende Änderungen:

1. Beschäftigtenstand und Ausfallstunden

  • in Bezug auf den Beschäftigtenstand ist nun auch die Zahl der Lehrlinge, freien Dienstnehmer und überlassenen Arbeitskräfte anzugeben,
  • es gibt eine ausführlichere Ausfüllbeschreibung in Bezug auf überlassene Arbeitskräfte,
  • die Zahl der voraussichtlichen Ausfallstunden ist nicht mehr anzugeben,
  • die Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden braucht nicht mehr in der Sozialpartnervereinbarung zu stehen,
  • der Antrag auf Übermittlung des Kurzarbeitsbegehrens muss nicht mehr den Sozialpartnern übermittelt werden.

2. Arbeitszeit

  • es wird zwar die Arbeitszeit durchgerechnet, beim Entgelt erfolgt jedoch eine monatliche Betrachtung, während in der Vorgängerversion sowohl Arbeitszeit als auch Entgelt „durchgerechnet“ wurden,
  • flexible Arbeitszeitmodelle bleiben von der Kurzarbeit prinzipiell unberührt; kurzarbeitsbedingte Auswirkungen müssen neutralisiert werden – so dürfen Arbeitsstunden, für die eine Kurzarbeitsbeihilfe gebührt, auf dem Zeitkonto nicht zu einer Zeitschuld führen,
  • die 5 Arbeitszeitoptionen aus Version 6.0 gibt es ab der Version 7.0 nicht mehr,
  • die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Kurzarbeit nach den anzuwendenden Grundlagen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung) festzulegen,
  • die Lage der durch Kurzarbeit reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Kurzarbeit nach den anzuwendenden Grundlagen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung) festzulegen,
  • Änderungen des Ausmaßes der Arbeitszeit können entweder im Einvernehmen mit dem jeweiligen Arbeitnehmer (in Betrieben ohne Betriebsrat) oder im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (in Betrieben mit Betriebsrat) vorgenommen werden.
  • Zusätzlich jedoch gibt es ab der Version 7.0. die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen über das vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen darf. Voraussetzungen dafür sind: 1. Mitteilung von Lage und Dauer mindestens 3 Tage im Vorhinein (ausgenommen in unvorhersehbaren Fällen bei erhöhtem Arbeitsbedarf), 2. keine entgegenstehenden Arbeitnehmer-Interessen und 3. Arbeitszeit liegt in der Normalarbeitszeitlage vor Kurzarbeit.
  • Dieses einseitige Anordnungsrecht besteht sowohl in Betrieben mit Betriebsrat als auch dort, wo kein Betriebsrat existiert.
  • Eine Verständigung der Sozialpartner über die geänderte Arbeitszeit ist nicht mehr erforderlich (weder im Voraus, noch im Nachhinein).

3. Behaltefrist

Der fachlich und organisatorisch abgegrenzte Teil eines Betriebes (Betriebsteil) muss nun nicht mehr einem anderen Kollektivvertrag unterworfen sein.

Wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die Verhältnisse wesentlich verschlechtern, kann die Behaltefrist mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder entfallen. Erteilt die Gewerkschaft die Zustimmung nicht, kann sie durch Entscheidung des RGS-Regionalbeirates ersetzt werden.

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus:

  • vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen,
  • Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt,
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer,
  • berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt,
  • einvernehmliche Auflösung, wenn der Arbeitnehmer vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde,
  • Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers,
  • Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart,
  • Auflösung während der Probezeit,
  • Kündigung durch den Arbeitgeber zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes,
  • wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regionalbeirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat.

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
  • unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt,
  • einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung.

Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage
Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS).

Unser Tipp

Auf der Homepage der Wirtschaftskammer finden Sie Word-Ausfüllvorlagen für die Varianten der neuen Sozialpartnervereinbarung.

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