13. Juni 2022

Arbeitsrecht

Neue Gesetzeswelle bahnt sich an

Im Bereich des Arbeitsrechts und der Personalverrechnung steht eine neue Gesetzeswelle bevor. Dabei ist besonders der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 hervorzuheben:

Geplant ist eine (rückwirkende) Verlängerung der 15 %-Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit für das Jahr 2022. Schon im Herbst 2021 war von zahlreichen Fachexperten wiederholt versucht worden, bei der Politik ein Weiterlaufen der bis Ende 2021 befristeten kurzarbeitsbedingten Sechstelerhöhung zu erreichen. Leider war dieses Bemühen lange ohne Erfolg geblieben. Schon jetzt werden zahlreiche unangenehme Umsetzungsfragen rund um Rollungen, Vorgehensweise bei bereits ausgetretenen Arbeitnehmern etc., erwartet.

Der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz sieht auch noch weitere kleinerer Anpassungen in unterschiedlichen Bereichen vor:

Es soll beispielsweise gesetzlich klargestellt werden, dass die mit 1. Jänner 2022 eingeführte Steuerfreiheit von Mitarbeitergewinnbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) jedenfalls mit € 3.000,00 jährlich pro Kopf begrenzt ist, auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat.

Einige Änderungen in anderen Gesetzen sollen offenbar vorsorglich für eine neue mögliche Corona-Welle im Herbst erfolgen:

  • So wird etwa im Mutterschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung ab 1. Juli 2022 geschaffen, aufgrund derer unter bestimmten Voraussetzungen eine COVID-19-Sonderfreistellung bei Schwangeren geschaffen werden kann.
  • Die im Berufsausbildungsgesetz verankerte Möglichkeit von Kurzarbeit bei Lehrlingen soll bis 31.12.2022 verlängert werden.

Wir informieren Sie, sobald die Gesetzwerdung konkretere Züge annimmt!

Die Anschaffungskosten sind um die erhaltenen Zuschüsse (Förderungen) zu kürzen. Erst dann ergibt sich die Basis für die Abschreibung. Es wird eine 20-jährige Nutzungsdauer unterstellt.

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