22. März 2022

Neue EU-Richtlinie: (Vorübergehendes) Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang für aus der Ukraine Vertriebene

Angesichts der derzeit dramatischen Lage in der Ukraine hat die EU am 03.03.2022 die EU-Massenzustromrichtlinie beschlossen, welche in Österreich durch die Vertriebenen-Verordnung umgesetzt worden ist.

Die Vertriebenen-Verordnung sieht für nachstehende Personengruppen, die ab 24.02.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (bis 03.03.2023) vor:

  • ukrainische Staatsangehörige,
  • sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine einen internationalen Schutzstatus genießen,
  • Familienangehörige (Ehegatten; eingetragene Partner; minderjährige ledige Kinder; enge Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren).

Außerdem können

  • ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 bereits einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehatten, der aber mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde sowie
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 mit Visum oder visumsfrei in Österreich aufgehalten haben,

das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach Ablauf des vorherigen Aufenthaltstitels oder nach Ablauf des sonst rechtmäßigen Aufenthalts (Visum oder visumsfrei) in Anspruch nehmen, sofern sie nicht in die Ukraine zurückkehren können.

Die soeben genannten Personengruppen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“ (Blaue Karte).

Sollte es keinen vorzeitig beendenden EU-Beschluss geben, verlängert sich der Aufenthaltstitel automatisch um sechs Monate, höchstens auf ein weiteres Jahr.

Außerdem wurden mit Erlass des Bundesministeriums für Arbeit die Kriterien für einen rechtskonformen Arbeitsmarktzugang festgelegt:

Für Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene kann eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftverfahren erteilt werden, welche sowohl durch den potenziellen Arbeitgeber als auch im Falle der aktiven Vermittlung durch das AMS amtswegig erteilt werden kann.

Nähere Infos finden Sie hier.

Vorsicht!

Eine Arbeitsaufnahme ist nur mit gültiger Beschäftigungsbewilligung zulässig.

Praxishinweis

Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Arbeitskräfteüberlasser ist aufgrund der aktuellen Regelungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (leider) nicht zulässig.

In den Branchen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft können Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auch außerhalb der Saisonkontingente erteilt werden.

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